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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 40 AIG vom 2020

Art. 40 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid

1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).

2 Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.

3 Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das SEM den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2021 94Aufenthaltsbewilligung
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-4048/2019Schwerwiegender persönlicher HärtefallBeschwerde; Beschwerdeführer; Unentgeltliche; Verfahren; Gesuch; Gewährung; Vorinstanz; Massnahmen; Verfahrens; Aufschiebende; Vorsorgliche; Unentgeltlichen; Rechtspflege; Aufenthalt; Kanton; Verfügung; Partei; Erlass; Rechtsvertreter; Aussichtslos; Beschwerdeführers; Bundes; Fochtenen; Rechtsverbeiständung; Begehren; Summarisch; Rechtsmittel; Anordnung; Angefochtenen
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