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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 4 ZPO vom 2021

Art. 4 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 4 Grundsätze

1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2 Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 4 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHWP220004Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (LB150010)Gesuch; Zahlung; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Mitwirkung; Recht; Partei; Mitwirkungspflicht; Gericht; Zahlungspflicht; Unentgeltliche; Verfahren; Kanton; Parteien; Rechtspflege; Obergericht; Zahlungsverfahren; Vertreten; Finanzielle; Inkasso; Situation; Feststellung; Forderung; Verpflichtet; Inkassostelle; Zentrale; Sinne; Oberrichterin; Gerichtskasse; Gerichte
ZHHE220023Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne AktivenVerfahren; Gericht; Handelsregister; Gesuch; Recht; Schung; Löschung; Gerichtliche; Partei; Handelsregisteramt; Gerichtsbarkeit; Zuständigkeit; Freiwillige; Sachlich; Freiwilligen; Sachliche; Gerichtlichen; Interesse; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Handelsgericht; Praxis; Eintrag; Rechtseinheit; Gesuchstellerinnen; Gesellschaft; Kanton; Kantons; Handeln
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 13 33Pflichten des Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Kein Anspruch des UR-Anwalts auf eine zusätzliche Entschädigung.Recht; Unentgeltliche; Unentgeltlichen; Rechtsbeistand; Anwalt; Rechtspflege; Entschädigung; Prozessordnung; Klient; Zivilprozessordnung; Partei; Fellmann; Anwalts; Staat; Pflicht; Rechtsbeistands; Kantons; Nachforderungsrecht; Verhältnis; Fellmann; Verfahren; Klienten; Honorar; Bundesgericht; Rückforderung; Beruf; Schweizerischen
BSBEZ.2018.45 (AG.2018.711)VollstreckungsgesuchBeschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Gericht; Schweizer; Gemäss; Vertretung; Verfahren; Zivilgericht; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Beziehungsnähe; Besondere; Persönlich; Oktober; Unterzeichnet; Kommentar; Vertreten; Zivilgerichts; Worden; Werden; Zwischen; Schweizerischen; Rechtsmittel; Verfahrensleiter; Appellationsgericht; Unterzeichnete; Auflage; Beschwerdegegnerin; Gesellschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 577 (4A_232/2021)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 47 ZPO ; Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Bundespatentrichters. Betonung der hohen Bedeutung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht für die Glaubwürdigkeit der Justiz. Beim Bundespatentgericht, einem spezialisierten Fachgericht mit mehrheitlich nebenamtlichen Richtern, ist ganz besonders auf die richterliche Unabhängigkeit zu achten, wobei aber die vom Gesetzgeber gewollte Organisation ebenfalls zu berücksichtigen ist. Bedeutung bei administrativen Tätigkeiten der Kanzlei eines Bundespatentrichters (E. 6).
Verfahren; Richter; Patent; Bremi; Beschwerde; Ausstand; Bundespatentgericht; Verfahrens; Vorinstanz; Administrative; Klage; Sachverhalt; Kanzlei; Verwaltungskommission; Bundespatentgerichts; Umstände; Beschwerdeführerin; Klagepatent; Tätigkeiten; Injektionspens; Organisation; Beklagten; Tobias; Befangenheit; Sachverhalts; Beschluss; Gericht; Bundesgericht; Gesetzgeber; Beziehung
147 IV 465 (6B_336/2021)
Regeste
Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4).
Recht; Erben; Vollmacht; Einziehung; Hinaus; Magda; Rechtsanwältin; Auftrag; Zihlmann; Untersuchungsamt; Altstätten; Beschwerde; Verfahren; Prozessvollmacht; Partei; Erblassers; Transmortale; Interessen; Verfahren; Schweiz; Rechtsbeistand; Verfügung; Entscheid; Geschäfts; Rechtsprechung; Urteil; Gültigkeit; Natur

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2015.5Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO). Amtliche Verteidigung im Gesuchsverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).Ausstand; Obergericht; Beschwerdekammer; Obergerichts; Kantons; Ausstandsgesuch; Bundesstrafgericht; Gesuch; Gericht; Gesamte; Recht; Mitglieder; Gesamten; Behörde; Bundesstrafgerichts; Person; Sachen; Gesamtbehörde; Beschluss; Gerichtspräsidentin; Regionalgerichts; Fritz; überwies; Ausstandsgr; Tätige; Unentgeltliche; Einzelmitglieder; Bestellung; Amtlichen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Gut Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
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