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Legge sul contratto d’assicurazione (LCA)

Art. 4 LCA dal 2020

Art. 4 Legge sul contratto d’assicurazione (LCA) drucken

Art. 4 Dichiarazioni obbligatorie alla conclusione del contratto / a. In genere

Dichiarazioni obbligatorie alla conclusione del contratto

a. In genere

1 Il proponente deve dichiarare per iscritto all’assicuratore, sulla scorta di un questionario o in risposta ad altre domande scritte, tutti i fatti rilevanti per l’apprezzamento del rischio, in quanto e come gli sono o gli devono essere noti alla conclusione del contratto.

2 Sono rilevanti i fatti che possono influire sulla determinazione dell’assicuratore a conchiudere il contratto od a conchiuderlo alle condizioni convenute.

3 Si presumono rilevanti i fatti in merito ai quali l’assicuratore abbia formulato per iscritto delle questioni precise, non equivoche.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 4 Legge sul contratto d’assicurazione (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140050Versicherungsvertrag / ForderungBeklagten; Berufung; Vorinstanz; Gesundheit; Verdacht; Klägers; Versicherung; Sklerose; Fragen; Multiple; Partei; Anzeigepflicht; Parteien; Antrag; Klinik; Recht; Untersuchung; Rücktritt; Bericht; Vertrag; Streitwert; Zeitpunkt; Kündigung; Berufungsverfahren; Toxisch; Verdachtsdiagnose
ZHAA090081Umkehr der BeweislastAnzeigepflicht des Versicherungsnehmers Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Fahrzeug; Vorinstanz; Regelmässig; Fahrzeuge; Entscheid; Regelmässige; Beweis; Beschwerdegegnerin; Fahrten; Lenker; Regelmässigen; Angefochtene; Spider; Recht; Angefochtenen; Antrag; Zeuge; Umstände; Versicherung; Erwägung; Vertrag; „regelmässigen; Verletzung; Gende; Berufung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2010/10Entscheid Art. 23 lit. a BVG. Art. 23 OR. Anspruch auf BVG-Invalidenrente. Klärung der Versicherteneigenschaft und des Bestandes des Vorsorgeverhältnisses. Anzeigepflichtverletzung des Versicherten; Grundlagenirrtum und Rücktritt vom Vertrag durch den Versicherer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2012, BV 2010/10).Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 24. Januar 2012in SachenA. ,Kläger,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,gegenASGA Pensionskasse, Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, Seestrasse 6, Postfach 1544, Arbeit; Vorsorge; Vertrag; Anschluss; Vertrags; Anschlussvertrag; Arbeitgeber; Beklagten; Recht; Versicherung; Anzeigepflicht; Vorsorgeeinrichtung; IV-act; Person; Klägers; Versicherungs; Fragen; Abschluss; Anzeigepflichtverletzung; Gesundheit; Invalidität; Arbeitsunfähigkeit; Trete; Vater; Berufliche; Versicherer; Akten; Obligatorischen; Einzige; Beruflichen
SGHG.2006.72Entscheid Art. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. April 2007, HG. 2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007). Versicherung; Antrag; Antrags; Gefahr; Versicherung; Gefahrstatsache; Vertrag; Versicherer; Erheblich; Anzeige; Beklagten; Beantwortet; Police; Anzeigepflicht; Unrichtig; Erhebliche; Schadens; Risiko; Falsch; Bestehende; Vertrags; Policen; Bejaht; Richtige; Kläg; Tatsache; Recht; Herrn; Antragsformular; Anzeigepflichtverletzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 14 (4A_299/2013) Art. 60 Abs. 1 OR ; Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR ; Schadenersatzansprüche der Erben eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verjährung vertraglicher und ausservertraglicher Ansprüche. Keine Änderung der Rechtsprechung nach dem Urteil des EGMR in Sachen Howald Moor und andere gegen Schweiz vom 11. März 2014 in dem Sinne, dass die absolute Verjährungsfrist nicht zu laufen beginne, solange der Schaden nicht bekannt sei (E. 4). Verjährung; Beschwerde; Asbest; Vertragliche; Zeitpunkt; Schädigende; Recht; Beschwerdeführer; Urteil; Asbestexposition; Recht; Handlung; Pflicht; Ansprüche; Schaden; Verhalten; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Schutzmassnahmen; Bundesgericht; Einwirkung; Ausservertragliche; Verjährungsfrist; Ausgelöst; Latenzzeit; Läge; Kausale; Verhält; Ausgesetzt; Vertraglichen
144 V 376Art. 14 Abs. 1 FZG; Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag wegen einer Anzeigepflichtverletzung; Berücksichtigung der aus überobligatorischer Vorsorge stammenden eingebrachten Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der BVG-Minimalrente. Bei einem Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag (als "Ersatzhandlung" im Sinne von BGE 130 V 9 E. 5.1 S. 15) gewährt Art. 14 Abs. 1 FZG insoweit Besitzstand auf dem Anrechnungsprinzip, als die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs bildet. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden (E. 4). Vorsorge; überobligatorisch; Beschwerde; Brachte; Rücktritt; überobligatorischen; Berücksichtigung; Vorsorgevertrag; Brachten; Obligatorischer; Freizügigkeitsleistung; Berechnung; Leistungen; Reglementarisch; Eintritt; Anzeigepflicht; überobligatorischer; Beschwerdegegnerin; Weitergehenden; Bereich; Auslegung; Vorsorgeeinrichtung; BVG-Minimalrente; Stiftung; Sozialversicherungsgericht; Reglements; Rückwirkend; Kantons; Basel-Stadt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2017.10Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Rechnung; Rechnungen; Kanton; Urkunde; Urkunden; Gericht; Versicherung; Patient; Basel; Kantons; Patienten; Therapeut; Recht; Staatsanwalt; Gerichtsstand; Staatsanwaltschaft; Therapeuten; Leistung; Basel-Landschaft; Betrug; Verschiedene; Versicherungen; Verschiedenen; Urkundenfälschung; Verfolgung; Täuschung; Gesuch; Fälscht; Bundesgericht; Generalstaatsanwaltschaft
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