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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 4 CPP dal 2020

Art. 4 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 4

1 Nell’applicazione del diritto le autorità penali sono indipendenti e sottostanno soltanto al diritto.

2 È fatto salvo il potere di impartire istruzioni alle autorità di perseguimento penale, secondo l’articolo 14.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 4 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSF210014AusstandsbegehrenGesuch; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahren; Gesuchsgegner; Gesuchstellers; Verfahrens; Eingabe; Ausstandsbegehren; Vertreter; Berufung; Befangenheit; Bundesgericht; Partei; Person; Verfahren; Ausstandsgr; Frist; Vertretung; Bundesgerichts; Anschein; Berufungsverhandlung; Rechtsanwalt; Unentgeltlich; Objektiv; Präsidialverfügung; Ausstandsgesuch; Umstände; Urteil
ZHSB210492Mehrfacher BetrugSchuldig; Verfahren; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Berufung; Einzel; Verfahrens; Prot; Vorinstanz; Anklage; Kollegialgericht; Recht; Gericht; Rückweisung; Verfahren; Einzelgericht; Hauptverhandlung; Mitbeschuldigte; Hinsichtlich; Mitbeschuldigten; Vorinstanzliche; Sachlich; Staatsanwalt; Urteils; Berufungsverfahren; Amtlich; Beschwerde; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.51 (AG.2019.562)Verfahrenshandlungen (BGer 1B_457/2019 vom 26. November 2019)Beschwerde; Beschwerdeführer; Erfahren; Verfahren; Verfahrens; Verhalten; Februar; Beschwerdeführers; Dienst; Medizinische; Werden; Medizinischen; Worden; Welche; Gefängnis; Untersuchungsbeamte; Dessen; Kosten; Verfahrenshandlung; Staatsanwaltschaft; Rahmen; Verteidiger; Verfahrenshandlungen; Entbindungserklärung; Gegeben; Unentgeltliche; Hepatitis; Seiner; Blutentnahme; Konfrontationseinvernahme
BSSB.2017.107 (AG.2018.740)falsches ZeugnisBerufung; Gericht; Stellt; Berufungsklägerin; Polizei; Urteil; ]strasse; Parkplatz; Verfahren; []strasse; Strafverfahren; Dezember; Wieder; Entscheid; Fotografie; Schuldig; Gesehen; Person; Falsch; Liegenschaft; Gemäss; Dieser; Aussage; Fahrzeug; Seiner; Werden; Diesem; Gerichts; Welche; Gewesen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 I 153Art. 4 aBV (Art. 31 Abs. 2 BV); Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 107A StPO/GE; Rechte einer verhafteten Person. Während des Polizeigewahrsams richtet sich der Anspruch einer verhafteten Person, Mitteilungen ihres Anwalts zu erhalten und frei mit diesem verkehren zu können, nach Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK, in Verbindung mit Art. 8 EMRK (E. 2). Art. 107A Abs. 3 lit. g StPO/GE über den Verkehr einer verhafteten Person mit ihrem Anwalt wurde im vorliegenden Fall nicht verletzt (E. 3). Die willkürfreie Anwendung dieser Bestimmung führte hier auch zu keiner Verletzung von Art. 4 aBV oder von Art. 6 Ziff. 3 EMRK (E. 4). Police; Droit; Personne; Arrêt; Recourante; être; été; Avocat; Mandat; Qu'elle; Droits; Contre; Août; Garbade; Entre; Arrêtée; L'officier; Défense; Comme; Police; Cours; Interrogatoire; Tenir; Européen; Consid; Heure; Accusé; Européenne; Fédéral; D'amener
123 I 31Art. 4 BV, persönliche Freiheit, Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Haftprüfung. Begründungspflicht, Fluchtgefahr, Sperrfrist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn die Haftrichterin auf die Haftgründe genügend darlegende Stellungnahme der Untersuchungsbehörde verweist, statt ihren Entscheid mit einer eigenen Begründung zu versehen (E. 2). Fluchtgefahr besteht auch dann, wenn sich der Angeschuldigte in ein Land begeben will, das die Auslieferung an die Schweiz bewilligen oder selbst ein Strafverfahren durchführen würde (E. 3). Recht auf Haftüberprüfung zumindest "in vernünftigen" Abständen: Welche Abstände als "vernünftig" anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles und den Besonderheiten der anwendbaren Prozessvorschriften; eine Sperrfrist von einem Monat verstösst grundsätzlich nicht gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK, wohl aber hier eine solche von zwei Monaten, die lediglich mit der Stellung von drei Haftentlassungsgesuchen innerhalb eines Monats begründet wird (E. 4). Beschwerde; Untersuchung; Beschwerdeführer; Untersuchungshaft; Recht; Sperrfrist; Haftrichter; Flucht; Urteil; Bundesgericht; Gesuch; Behörde; Begründung; Kollusion; Behörden; Begründet; Fluchtgefahr; Freiheit; Angeschuldigte; Haftentlassung; Kollusionsgefahr; Verfügung; Entscheid; Hinweis; Deutschland; Abstände; Person; Erweist; Haftentlassungsgesuch

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.217, RR.2022.218Berufung; Gericht; Kammer; Richter; Berufungskammer; Gerichtsschreiber; Ausstand; Richterin; Gesuch; Gerichtsschreiberin; Verfahren; Richterinnen; Bundesstrafgericht; Gerichtsschreiberinnen; Gesuchsteller; Recht; Ausstandsgesuch; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Nebenamtliche; Berufungsverfahren; StBOG; Person; Partei; Präsident; Berufungskammer; Urteil; Bundesgericht; über
BB.2023.61Kanton; Staatsanwaltschaft; Gesuch; Verfahren; Generalstaatsanwaltschaft; Gerichtsstand; Akten; Kantons; Kantone; Verfahrens; Meinungsaustausch; Mittäter; Solothurn; Verfahren; Beschwerdekammer; Beschuldigte; Kantonen; Untersuchungshaft; Gesuchsteller; Verfahrensakten; Verfolgung; Staatsanwaltschaften; Gerichtsstands; Beschuldigten; Sammelverfahren; Bundesstrafgerichts; Basel-Landschaft; Person
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