1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn die Widerhandlung von einer Person begangen wird, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet hat; vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Widerhandlungen gegen das BetmG1 werden nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn sie von einer Person begangen werden, die zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr nicht vollendet hat.
3 Widerhandlungen werden zudem nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn:
1 SR 812.121
2 SR 312.0
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU140017 | Übertretung von Verkehrsvorschriften | Schuldig; Beschuldigte; Stadt; Stadtrichteramt; Ordnungsbusse; Befehl; Ordnungsbussen; Verfahren; Busse; Beschuldigten; Ordnungsbussenverfahren; Verfahren; Berufung; Urteil; Recht; Einsprache; Verfahrens; Bezirksgericht; Übertretung; Beschuldigten; Durchgeführt; Ordnungsbussenverfahrens; Befehls; Auferlegt; Zeitpunkt; Einsprecherin; Erhoben; Berufungsverfahren |
ZH | LY120016 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Berufung; Berufungsklägerin; Kinder; Besuch; Partei; Besuchs; Vorinstanz; Verfahren; Besuchsrecht; Parteien; Einkommen; Unterhalt; Eingabe; Berufungsbeklagte; Liegenschaft; Elektronisch; Eheliche; Zustellplattform; Elektronische; Verfahren; Obergericht; Rechtsmittel; Berufungsbeklagten; Frist; Ferien; Grosseltern; Aufgr |