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Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 4 LDIP de 2022

Art. 4 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 4

Lorsque la présente loi ne prévoit aucun autre for en Suisse, l’action en validation de séquestre peut être introduite au for suisse du séquestre.

IV. Élection de for >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 4 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140006Einsprache gegen ArrestbefehlBeschwerde; Beschwerdeführerin; Arrest; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Darlehen; SchKG; Thurgauer; Kantonalbank; Gericht; LugÜ; Vorinstanz; Recht; Konto; Forderung; Zuständigkeit; Betrag; Darlehens; Verfahren; Schuld; Überweisung; Bezirk; Zahlung; Partei; Begründet; Bezirksgericht; Beschwerdeführerin
SGBO.2013.42Entscheid Art. 18 aLugÜ (SR 0.275.11) und Art. 6 IPRG (SR 291). Einlassung unter dem LugÜ bzw. IPRG, wenn in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit keine der Parteien in einem LugÜ-Staat Wohnsitz hat (Kantonsgericht St. Gallen, Wohnsitz; Partei; ALugÜ; Zuständigkeit; Parteien; Gericht; Kreisgericht; Beklagte; LugÜ-Staat; Zuständig; Gallen; Aufenthalt; Einlassung; Schweizerisches; Arrestprosequierung; Nationalen; Schweizerischen; Schweiz; Anwendbar; Wortlaut; Entspricht; Revidierten; Angerufen; Erhoben; International; Gestützt; Ablehnen; Zumindest; Dessen; Ungerechtfertigte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2016.2 (AG.2017.167)örtliche Zuständigkeit (BGer-Nr.: 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017)Berufung; Wohnsitz; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Zivilgericht; Recht; Gericht; Beweis; Schweiz; Basel; Entscheid; Arbeit; Tatsachen; Berufungsbeklagten; Klage; Partei; Beweismittel; Berufungsverfahren; Rechtlich; Schweizer; Paris; LugÜ; Über; Zivilgerichts; Amtes; Parteien; Untersuchungsgrundsatz; Beweis; Prozessvoraussetzung; Zeitpunkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Bundes; Vollstreckung; Schweiz; Gerichtsstand; Anweisung; Schweizer; Zuständigkeit; Urteil; Wohnsitz; Recht; Entscheid; Bundesgericht;Scheidung; Verfahren; Eheschutz; Gesetzgeber; örtliche; SchKG
144 III 411 (5A_942/2017)Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. III und V des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ), Art. 9 BV; Arrest auf Vermögenswerte eines fremden Staates gestützt auf einen ausländischen Schiedsspruch; Glaubhaftmachung des Arrestgrundes; Erfordernis einer genügenden Binnenbeziehung. Zur Frage, ob sich der Arrestrichter willkürlich über Art. V NYÜ hinwegsetzt, wenn er die Vollstreckbarkeit des gegen die Republik Usbekistan ergangenen ausländischen Schiedsspruches mit der Begründung verneint, dass das Rechtsverhältnis, das der Arrestforderung zugrunde liegt, keine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweise (E. 6). Beschwerde; Binnenbeziehung; Staat; Recht; Arrest; Beschwerdeführerin; Über; Fremde; Vollstreckung; Übereinkommen; Schweiz; Yorker; Gericht; Anerkennung; Staaten; Ausländische; Schiedsspruch; Fremden; Genügende; SchKG; Genügenden; Schweizerischen; Übereinkommens; Entscheid; Bundesgericht; Gerichtsbarkeit; Ausländischen; Verfahren; International
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