E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sulla protezione dei dati (LPD)

Art. 4 LPD dal 2019

Art. 4 Legge federale sulla protezione dei dati (LPD) drucken

Art. 4

1 I dati personali possono essere trattati soltanto in modo lecito.1

2 Il trattamento dei dati deve essere conforme al principio della buona fede e della proporzionalità.

3 I dati possono essere trattati soltanto per lo scopo indicato all’atto della loro raccolta, risultante dalle circostanze o previsto da una legge.

4 La raccolta di dati personali e in particolare le finalità del trattamento devono essere riconoscibili da parte della persona interessata.2

5 Quando il trattamento di dati personali è subordinato al consenso della persona interessata, il consenso è valido soltanto se espresso liberamente e dopo debita informazione. Trattandosi di dati personali degni di particolare protezione o di profili della personalità, il consenso deve essere anche esplicito.3


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 24 mar. 2006, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4983; FF 2003 1885).
2 Introdotto dal n. I della LF del 24 mar. 2006, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4983; FF 2003 1885).
3 Introdotto dal n. I della LF del 24 mar. 2006, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4983; FF 2003 1885).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 4 Legge federale sulla protezione dei dati (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220008Forderung / Einseitige VertragsänderungRecht; Mieter; Vermieter; Vermieterin; Mieterin; änderung; Berufung; Vorinstanz; Vertragsänderung; Kündigung; Klage; Entscheid; Mietvertrag; Partei; Parteien; Beschwer; Rechtsschutzinteresse; Nichteintreten; Materiell; Vorinstanzliche; Beklagten; Nichteintretens; Urteil; Formular; Nichteintretensentscheid; Auskunft; Rungen; Vorinstanzlichen; Schlichtungsbehörde; Zeigt
ZHNG220007Forderung / Einseitige VertragsänderungVermieter; Recht; Mieter; Vermieterin; änderung; Berufung; Vorinstanz; Klage; Kündigung; Vertragsänderung; Mieters; Entscheid; Partei; Mietvertrag; Vorinstanzliche; Materiell; Parteien; Beschwer; Nichteintreten; Rechtsschutzinteresse; Vorinstanzlichen; Formular; Urteil; Nichteintretens; Formell; Schlichtungsbehörde; Nichteintretensentscheid; Läge; Rechtsmittel; Mietzins
Dieser Artikel erzielt 32 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2012/4Entscheid Art. 18 ff. und Art. 38 f. VVG, einschlägige AVB der Klägerin; Art. 10a und Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG: Die Versicherungsnehmerin einer kollektiven Krankentaggeldversicherung hat der Versicherung (zur Risikobewertung und Prämienbemessung) Einsicht in die detaillierten AHV-Deklarationen zu geben und betreffend einzelne Schadenfälle in diejenigen Unterlagen, die eine korrekte Schadenabwicklung ermöglichen (je nach Sachlage Arbeitsvertrag, detaillierte AHV-Deklaration, Leistungsabrechnungen Dritter wie Unfall- oder andere Versicherungen). Gegenüber der Versicherung kann sich die Versicherungsnehmerin nicht auf den Datenschutz berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2013, KV-Z 2012/4). Versicherung; Einsicht; Visana; Nehmerin; Sicherungsnehmerin; Person; Versicherungsnehmerin; Deklaration; Unterlagen; Daten; Revision; Klagt; AHV-Deklaration; Klarationen; Prämie; Rechnet; Klagte; Klage; Detailliert; Services; Detaillierte; Vertrag; Lohnsumme; Deklarationen; Partei; Vertrags; Taggeld; Datenschutz; Prämien
SGAVI 2011/98Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 20 Abs. 2 und 3 AVIG, Art. 88 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 29 Abs. 1 lit. c AVIV.Für den Nachweis der zwölfmonatigen Beitragszeit ist grundsätzlich das Formular "Arbeitgeberbescheinigung" zu verwenden. Nur ausnahmsweise kann auf das Formular verzichtet werden, wenn es die konkrete Interessenlage gebietet und der Verwaltung alle notwendigen Angaben mittels anderer, geeigneter Dokumente (wie z.B. Arbeitszeugnis, Lohnausweis) gemacht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2012, AVI 2011/98).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Marc GigerEntscheid vom 25. Juni 2012in Beschwerde; Arbeitgeber; Arbeitgeberbescheinigung; Arbeitslosenkasse; Formular; Beschwerdeführerin; Beitragszeit; Anspruch; Daten; Person; Arbeitslosenentschädigung; Beschwerdegegnerin; Datenschutz; Lohnausweise; Unterlagen; Anspruchs; Einsprache; Formulars; Bescheinigung; Arbeitszeugnis; Vorliege; Rahmenfrist; Anstellung; Lohnabrechnung; Sicht; Beschäftigung; Interesse; Erfüllt
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 346 (1C_273/2020)
Regeste
Art. 13 Abs. 2 BV ; Installation eines elektronischen Funkwasserzählers; fehlende gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeitsprinzip; Datenvermeidung. Die Bearbeitung der Daten betreffend Wasserverbrauch stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (E. 5.3).
Daten; Wasser; Gemeinde; Wasserzähler; Auenstein; Wasserverbrauch; Stundenwerte; Elektronisch; Beschwerde; Datenschutz; Bearbeitet; Elektronische; Gemeinderat; Rechnungsstellung; Funkwasserzähler; Person; Speicherung; Elektronischen; Sekunden; Wasserreglement; Zweck; Bearbeitung; Urteil; Datenbearbeitung; Finanzierung; Wasserzählers; Aussenden; Grundlage; Interesse
147 IV 9 (6B_1468/2019)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
Recht; Schwere; Beschwerde; Landfriedensbruch; Interesse; Beschwerdeführer; Taten; Person; Beschwerdeführers; Videoaufnahmen; Verwertbarkeit; Hinweisen; Beweismittel; Urteil; Vorinstanz; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Abstrakt; Interessen; Schwere; Recht; Gewalttätigkeit; Prozessordnung; Vorliegt; Schuldig; Verbrechen; Private

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
DAVID ROSENTHAL Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich2008
DAVID ROSENTHAL Handkommentar zum Datenschutzgesetz2008
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz