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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Art. 4 LPGA de 2021

Art. 4 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 41Accident

Est réputée accident toute atteinte dommageable, soudaine et involontaire, portée au corps humain par une cause extérieure extraordinaire qui compromet la santé physique, mentale ou psychique ou qui entraîne la mort.


1 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 21 mars 2003 (4e révision AI), en vigueur depuis le 1er janv. 2004 (RO 2003 3837; FF 2001 3045).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 4 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB100019Forderung Gutachten; Gutachter; Läge; Klägers; Unfall; Bezirksgericht; Beweis; Linke; Recht; Linken; Gutachtens; Verletzung; Berufung; Zeuge; Knies; Gericht; Kniegelenk; Beklagten; Ereignis; Versicherung; Zeugen; Vorzustand; Bestehend; Partei; Stehende; Ärzte; Urteil; Behandlung; Körper; Arthroskopie
SOVSBES.2019.260UnfallversicherungBeschwerde; Meniskus; Unfall; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegnerin; Suva-Nr; Meniskusläsion; Veränderung; Aussenmeniskus; Beurteilung; Beschwerden; Laterale; Veränderungen; Tractus; Rechte; Degenerative; Unfallereignis; Bericht; Kniegelenk; Beweis; Rechten; Beschwerdeführers; Bereich; Recht; Versicherung; Läsion; Degeneration; Schmerz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2019/15Entscheid Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG: Verneinung eines Sehnenrisses. Schlüssige und nachvollziehbare Interpretation der radiologischen Bilder durch den Kreisarzt; die Beurteilung des behandelnden Arztes vermag keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung zu wecken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2020, UV 2019/15). Beschwerde; Unfall; Suva-act; Supraspinatussehne; Beschwerdeführerin; Beurteilung; Erwägung; Transmurale; Ereignis; MR-Arthrographie; Schulter; Hinweis; Bewegung; Faktor; Fermacellplatte; Linke; Bilder; Ruptur; Beschwerdegegnerin; Untersuchung; Sehne; Sachverhalt; Medizin; Unfallversicherung; Holzer; Tendinopathie; Versicherung; Aufl
SGUV 2108/37Entscheid Art. 59 ATSG, Art. 10 UVG: Bejahung eines schutzwürdigen Interesses zur Beschwerdeerhebung im Falle einer bereits durchgeführten Zahnbehandlung. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2020, UV 2018/37). Beschwerde; Unfall; Suva-act; Beschwerdegegnerin; Zähne; Einsprache; Beschwerdeführer; Lockerung; Beurteilung; Sicht; Versicherung; Einspracheentscheid; Zahnschaden; Kausal; Lockerungsgrad; Medizinische; Angefochtene; Gesundheit; Partei; ärztliche; Natürliche; Hinweis; Unfallversicherung; Unfallkausalität; Verfügung; Medizinischen; Behandlung; Erwägung; Vorzustand; Untersuchung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 450 (9C_625/2020)
Regeste
Art. 25a Abs. 5, Art. 32 Abs. 1 KVG ; Restfinanzierung von Pflegekosten; Wirtschaftlichkeit. Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG verschafft einem Leistungserbringer keinen unbeschränkten Anspruch auf Entschädigung seiner Vollkosten. Er schreibt den Kantonen nur die Deckung der Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung im Sinne einer Restfinanzierung vor. In deren Ausgestaltung (inkl. der konkreten Modalitäten der Wirtschaftlichkeitsprüfung) sind sie grundsätzlich frei (E. 4).
Pflege; Beschwerde; Pflegeminute; Wirtschaftlichkeit; Leistung; Beschwerdeführer; Luzern; Betreuung; Pflegeminuten; Kanton; Vorinstanz; Schlüssel; Tarif; Stadt; Betreuungs; KLV-Schlüssel; Vollkosten; Recht; Pflegeheim; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Person; Restfinanzierung; Wirtschaftlich; Höhere; Pflegeminutentarif; Kantonale; Bundes; Pflegeleistungen; Personal; Recht
147 V 65 (8C_525/2020)
Regeste
Art. 61 lit. i ATSG ; Art. 58 Abs. 2 und Art. 81 ff. des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP); nachträgliche Auferlegung von Gutachterkosten. Für die Auferlegung von nachträglich in Rechnung gestellten Gutachterkosten bedarf es eines Rückkommenstitels. Im vorliegenden Fall schliesst das kantonale Recht die Wiedererwägung von Verwaltungsgerichtsentscheiden aus ( Art. 58 Abs. 2 VRP ) und sieht keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 ff. VRP von Amtes wegen vor (E. 4).
Entscheid; IV-Stelle; Gericht; Beschwerde; Vorinstanz; Verwaltung; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Recht; Urteil; Gallen; Kanton; Gerichtsgutachten; Rechnung; Ergänzung; Gerichtsgutachtens; Auferlegt; Kantons; Verfahren; Entscheids; Amtes; Träglich; Wiedererwägung; Invalidenrente; Stellungnahme; Wiederaufnahme; Zurückkommen; Erwägungen; Partei; Berichtigung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kaspar Gehring Kommentar den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung2018
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