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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 4 ATSG vom 2020

Art. 4 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 41Unfall

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 4 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB100019Forderung Gutachten; Gutachter; Läge; Klägers; Unfall; Bezirksgericht; Beweis; Linke; Recht; Linken; Gutachtens; Verletzung; Berufung; Zeuge; Knies; Gericht; Kniegelenk; Beklagten; Ereignis; Versicherung; Zeugen; Vorzustand; Bestehend; Partei; Stehende; Ärzte; Urteil; Behandlung; Körper; Arthroskopie
SOVSBES.2019.260UnfallversicherungBeschwerde; Meniskus; Unfall; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegnerin; Suva-Nr; Meniskusläsion; Veränderung; Aussenmeniskus; Beurteilung; Beschwerden; Laterale; Veränderungen; Tractus; Rechte; Degenerative; Unfallereignis; Bericht; Kniegelenk; Beweis; Rechten; Beschwerdeführers; Bereich; Recht; Versicherung; Läsion; Degeneration; Schmerz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2019/15Entscheid Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG: Verneinung eines Sehnenrisses. Schlüssige und nachvollziehbare Interpretation der radiologischen Bilder durch den Kreisarzt; die Beurteilung des behandelnden Arztes vermag keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung zu wecken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2020, UV 2019/15). Beschwerde; Unfall; Suva-act; Supraspinatussehne; Beschwerdeführerin; Beurteilung; Erwägung; Transmurale; Ereignis; MR-Arthrographie; Schulter; Hinweis; Bewegung; Faktor; Fermacellplatte; Linke; Bilder; Ruptur; Beschwerdegegnerin; Untersuchung; Sehne; Sachverhalt; Medizin; Unfallversicherung; Holzer; Tendinopathie; Versicherung; Aufl
SGUV 2108/37Entscheid Art. 59 ATSG, Art. 10 UVG: Bejahung eines schutzwürdigen Interesses zur Beschwerdeerhebung im Falle einer bereits durchgeführten Zahnbehandlung. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2020, UV 2018/37). Beschwerde; Unfall; Suva-act; Beschwerdegegnerin; Zähne; Einsprache; Beschwerdeführer; Lockerung; Beurteilung; Sicht; Versicherung; Einspracheentscheid; Zahnschaden; Kausal; Lockerungsgrad; Medizinische; Angefochtene; Gesundheit; Partei; ärztliche; Natürliche; Hinweis; Unfallversicherung; Unfallkausalität; Verfügung; Medizinischen; Behandlung; Erwägung; Vorzustand; Untersuchung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 450 (9C_625/2020)
Regeste
Art. 25a Abs. 5, Art. 32 Abs. 1 KVG ; Restfinanzierung von Pflegekosten; Wirtschaftlichkeit. Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG verschafft einem Leistungserbringer keinen unbeschränkten Anspruch auf Entschädigung seiner Vollkosten. Er schreibt den Kantonen nur die Deckung der Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung im Sinne einer Restfinanzierung vor. In deren Ausgestaltung (inkl. der konkreten Modalitäten der Wirtschaftlichkeitsprüfung) sind sie grundsätzlich frei (E. 4).
Pflege; Beschwerde; Pflegeminute; Wirtschaftlichkeit; Leistung; Beschwerdeführer; Luzern; Betreuung; Pflegeminuten; Kanton; Vorinstanz; Schlüssel; Tarif; Stadt; Betreuungs; KLV-Schlüssel; Vollkosten; Recht; Pflegeheim; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Person; Restfinanzierung; Wirtschaftlich; Höhere; Pflegeminutentarif; Kantonale; Bundes; Pflegeleistungen; Personal; Recht
147 V 65 (8C_525/2020)
Regeste
Art. 61 lit. i ATSG ; Art. 58 Abs. 2 und Art. 81 ff. des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP); nachträgliche Auferlegung von Gutachterkosten. Für die Auferlegung von nachträglich in Rechnung gestellten Gutachterkosten bedarf es eines Rückkommenstitels. Im vorliegenden Fall schliesst das kantonale Recht die Wiedererwägung von Verwaltungsgerichtsentscheiden aus ( Art. 58 Abs. 2 VRP ) und sieht keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 ff. VRP von Amtes wegen vor (E. 4).
Entscheid; IV-Stelle; Gericht; Beschwerde; Vorinstanz; Verwaltung; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Recht; Urteil; Gallen; Kanton; Gerichtsgutachten; Rechnung; Ergänzung; Gerichtsgutachtens; Auferlegt; Kantons; Verfahren; Entscheids; Amtes; Träglich; Wiedererwägung; Invalidenrente; Stellungnahme; Wiederaufnahme; Zurückkommen; Erwägungen; Partei; Berichtigung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kaspar Gehring Kommentar den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung2018
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