1 The aim of integration is the co-existence of the resident Swiss and foreign population on the basis of the values of the Federal Constitution and mutual respect and tolerance.
2 Integration should enable foreign nationals who are lawfully resident in Switzerland for the longer term to participate in the economic, social and cultural life of the society.
3 Integration requires willingness on the part of the foreign nationals and openness on the part of the Swiss population.
4 Foreign nationals are required to familiarise themselves with the social conditions and way of life in Switzerland and in particular to learn a national language.
>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2018/209 | Entscheid Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 8 EMRK. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten liegt ein Widerrufsgrund für die Aufenthaltsbewilligung vor. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insbesondere ist auch der Schutz des Anspruchs auf Familienleben zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat 2 Kinder, lebt allerdings nicht mit ihnen zusammen. Der Aufenthalt könnte weiterhin bewilligt werde, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Zwar hatte der Beschwerdeführer mit seinen Kindern bis zum auferlegten Kontaktverbot der KESB regelmässig Kontakt. Diesen Kontakt kann er aber auch von seiner Heimat aus mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Durch die Alimentenbevorschussung fehlt es an einer wirtschaftlich engen Verbundenheit zu den Kindern. Überdies verhielt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht tadellos (strafrechtliche Verurteilungen und Schulden). Die erheblichen öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz überwiegen (Verwaltungsgericht, | Beschwerde; Beschwerdeführer; Kinder; Entscheid; Recht; Kontakt; Schweiz; Kindern; Beziehung; Aufenthalt; Verfahren; Interesse; Kantons; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Verhalten; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; Heimat; Gallen; Ausländer; Drohung; Schulden; Wirtschaftlich; Urteil; Eltern; Rechtlich; Interessen; Region |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 105 (6B_690/2019) | Art. 66a Abs. 2 StGB , Art. 8 EMRK ; Landesverweis, Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern, Vereinbarkeit mit dem Konventionsrecht. Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (E. 3.4). | Schweiz; Beschwerde; Landes; Beschwerdeführer; Landesverweis; Härtefall; Interesse; Recht; Urteil; Integration; Landesverweisung; Interessen; Aufgewachsen; Verbleib; Aufenthalt; Person; Schwere; Alter; Beschwerdeführers; Ausländer; Private; Verbracht; Härtefalls; Situation; Gelte; Beruflich; Geboren; Werden |
145 II 105 (2C_409/2018) | Art. 47 Abs. 1 und 3 lit. b AIG; Art. 51 AsylG; Art. 73 VZAE; Flüchtling mit Asyl; Familiennachzug; Auswirkungen eines Gesuchs um Familienasyl nach Art. 51 AsylG auf Art. 47 AIG. Die Fristen nach Art. 47 AIG sind eingehalten, wenn das erste erfolglose Gesuch gestützt auf Art. 51 AsylG innert dieser Fristen gestellt wurde und das zweite ebenfalls innerhalb dieser Fristen. Das für das zweite Gesuch massgebende Element, das die Fristen wieder aufleben lässt, ist das Inkrafttreten der abweisenden Entscheidung des Familienasyl nach dem AsylG (E. 3). | Familial; Regroupement; Demande; Délai; Droit; Canton; Délais; Déposé; Consid; été; Fédéral; Séjour; Tribunal; L'asile; étrangers; Autorisation; Cantonal; D'une; Fille; Qu'il; Selon; Recourant; Avoir; D'asile; Respect; Enfant; Même; Procédure; Comme; Déposée |