Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem Ausland zusammen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2018/209 | Entscheid Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 8 EMRK. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten liegt ein Widerrufsgrund für die Aufenthaltsbewilligung vor. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insbesondere ist auch der Schutz des Anspruchs auf Familienleben zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat 2 Kinder, lebt allerdings nicht mit ihnen zusammen. Der Aufenthalt könnte weiterhin bewilligt werde, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Zwar hatte der Beschwerdeführer mit seinen Kindern bis zum auferlegten Kontaktverbot der KESB regelmässig Kontakt. Diesen Kontakt kann er aber auch von seiner Heimat aus mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Durch die Alimentenbevorschussung fehlt es an einer wirtschaftlich engen Verbundenheit zu den Kindern. Überdies verhielt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht tadellos (strafrechtliche Verurteilungen und Schulden). Die erheblichen öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz überwiegen (Verwaltungsgericht, | Beschwerde; Beschwerdeführer; Kinder; Entscheid; Recht; Kontakt; Schweiz; Kindern; Beziehung; Aufenthalt; Verfahren; Interesse; Kantons; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Verhalten; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; Heimat; Gallen; Ausländer; Drohung; Schulden; Wirtschaftlich; Urteil; Eltern; Rechtlich; Interessen; Region |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 II 105 (2C_409/2018) | Art. 47 Abs. 1 und 3 lit. b AIG; Art. 51 AsylG; Art. 73 VZAE; Flüchtling mit Asyl; Familiennachzug; Auswirkungen eines Gesuchs um Familienasyl nach Art. 51 AsylG auf Art. 47 AIG. Die Fristen nach Art. 47 AIG sind eingehalten, wenn das erste erfolglose Gesuch gestützt auf Art. 51 AsylG innert dieser Fristen gestellt wurde und das zweite ebenfalls innerhalb dieser Fristen. Das für das zweite Gesuch massgebende Element, das die Fristen wieder aufleben lässt, ist das Inkrafttreten der abweisenden Entscheidung des Familienasyl nach dem AsylG (E. 3). | Familial; Regroupement; Demande; Délai; Droit; Canton; Délais; Déposé; Consid; été; Fédéral; Séjour; Tribunal; L'asile; étrangers; Autorisation; Cantonal; D'une; Fille; Qu'il; Selon; Recourant; Avoir; D'asile; Respect; Enfant; Même; Procédure; Comme; Déposée |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-2482/2021 | Familienzusammenführung (Asyl) | Kinder; Beschwerde; Beschwerdeführer; Familie; Kindern; Eritrea; Schweiz; Beziehung; Video; Beschwerdeführers; Kontakt; Ehefrau; Ausreise; Gesuch; Reichte; Familienzusammenführung; Beweismittel; Frist; Lasse; Familiengemeinschaft; Flucht; Eingabe; Vater; Akten; Bundesverwaltungsgericht; Habe; Äthiopien; Brief; Verfügung; Grossmutter |
D-2183/2021 | Familienzusammenführung (Asyl) | Beschwerde; Familie; Beschwerdeführer; Familien; Kinder; Flüchtling; Beschwerdeführers; Flucht; Gesuch; Äthiopien; Verfügung; Gelebt; Mutter; Familiengemeinschaft; Kindern; Flüchtlingslager; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Familienzusammenführung; Recht; Geboren; Sachverhalt; Familienasyl; Einreise; Vorinstanz; Eritrea; Anspruch; Reichte; Beschwerde; Zusammengelebt |