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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 399 ZPO vom 2023

Art. 399 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 399

Rückweisung an das Schiedsgericht

1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsspruch auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.

2 Ist das Schiedsgericht nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
87 I 53Verzicht auf den durch Art. 59 BV gewährleisteten Gerichtsstand des Wohnortes durch 1. Gerichtsstandsklausel: Wann liegt im Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten (hier: SIA-Normen), ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter? (Erw. 3 a). Wann begründet ein Vertrag oder die Satzung eines Verbandes einen Gerichtsstand zugunsten Dritter? (Erw. 3 b). 2. vorbehaltlose Einlassung auf den Rechtsstreit: Wer sich am ausserhalb seines Wohnortes gelegenen Ort, wo sich ein Beweisobjekt befindet, auf ein Verfahren zur Sicherstellung gefährdeter Beweise einlässt, verzichtet damit für die später gegen ihn erhobene Forderungsklage nicht auf die Garantie des Art. 59 BV (Erw. 4). Beschwerde; Gericht; Gallen; Beweis; Verzicht; Beschwerdeführer; Einlassung; Vertrag; Koller; Bezirksgericht; Gerichtsstand; Beruf; Richter; Garantie; Beschwerdegegner; Vorsorgliche; Expertise; Vertrags; Klage; Verzichtet; Normalien; Urteil; Mitglied; Wohnort; Verein; Rechtsstreit; Vorsorglichen; Statuten
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