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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 399 ZGB vom 2021

Art. 399 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 399

1 Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person.

2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 399 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220064Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit VermögensverwaltungBeschwerde; Verfahren; Beschwerdeführerin; Recht; Rechtsanwältin; Partei; Vorinstanz; Bezirk; Urteil; Bundesgericht; Parteientschädigung; Bezirksrat; Gutachten; Verfahrensbeiständin; Entschädigung; Gericht; Akten; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Meilen; Beschwerdeverfahren; Frist; Aufzuheben; Höhe; Vertretung; Person; Standslos; Erben; Eventualiter; Partei
ZHPQ220042Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und VermögensverwaltungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; KESB-act; Angelegenheiten; Entscheid; Gesundheitlich; Unterstützung; Beistand; Gesundheitliche; Vertretung; Unentgeltliche; Finanziellen; Beistandschaft; Fürsorgerische; Unterbringung; Vertretungsbeistandschaft; Person; Fürsorgerischen; Verfahren; Töchter; Hilfe; Administrative; Klinik; Nenschutzbehörde; Vorinstanz; Administrativen; Einverstanden; Medizinische; Bezirksrat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.13BeistandschaftBeschwerde; Beistand; Beschwerdeführerin; Beistands; Beistandschaft; Finanziell; Solothurn; Finanzielle; Unentgeltliche; Stellung; Stellungnahme; Region; Verwaltung; Entscheid; Finanziellen; Aufhebung; Situation; Kanton; Angelegenheiten; Verwaltungsgericht; Pflege; Rechtsbeiständin; Nachzahlung; Frist; Person; Rechtspflege; Unentgeltlicher; Schwierige; Kantons; Rechnungen
SOVWBES.2019.340BeistandschaftBeschwerde; Beistand; Beschwerdeführer; Beistands; Beistandschaft; Aufhebung; Verbeiständete; Psychiatriespitex; Antrag; Entscheid; Verwaltungsgericht; Vermögensverwaltung; Psychische; Beschwerdeführers; Vertretung; Wohnbegleitung; Verbeiständeten; Zeitpunkt; Lebens; Vertretungsbeistandschaft; Vorinstanz; Störung; Verfahren; Zustand; Auffassung; Erwachsenenschutzmassnahmen; Erkrankung; Urteil; Einschätzung; Erhob
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 392Vollstreckung des Besuchsrechtes (Art. 273 ZGB). 1. Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. 2. Der Besuchsberechtigte hat konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten zu verlangen. 3. Sobald eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht eingereicht worden ist, ist es nicht willkürlich, dessen Vollstreckung zu verweigern. Vollstreckung; Besuchs; Willkürlich; Beschwerde; Urteil; Kantonale; Kinder; Ferienrecht; Abänderung; Werner; Verfahrensrecht; Scheidungsurteil; Katharina; Besuchsrecht; Wendet; Beschwerdeführer; Scheidungsurteils; Willkürlich; Kantons; Vollstreckungsbegehren; Erwägungen; Willkürliche; Gesuchstellers; Gerichtlich; Angewendet; Entscheid; Beschwerdeführers; Verweigert; Instanz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Helmut HenkelBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2014
Philippe MeierKommentar Erwach- senenschutz2013
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