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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 398 CCS dal 2023

Art. 398 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 398

1 Una curatela generale è istituita se una persona ha un particolare bisogno d’aiuto, segnatamente a causa di durevole incapacità di discernimento.

2 La curatela generale comprende tutto quanto concerne la cura della persona e degli interessi patrimoniali e le relazioni giuridiche.

3 L’interessato è privato per legge dell’esercizio dei diritti civili.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 398 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220053Erbgangsichernde MassnahmenBerufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Recht; Erwachsenen; Schen; Umfassende; Erben; Massnahmen; Sicherung; Beistandschaft; Verfahren; Entscheid; Person; Angelegenheiten; österreichische; Behörde; Gerichtlich; Schweiz; Bestellt; Erblasserin; Sicherungsinventar; Vertretung; Gerichtliche; Kantons; Beschwerde; Einzelgericht; Eingabe; Umfassenden; Bezirksgerichtes
ZHPQ190043Entlassung Beistand und BeistandswechselBeschwerde; Beistand; Beschwerdeführer; Entscheid; Eltern; Beistands; Bezirksrat; Vertrauen; Vorinstanz; Pflicht; Beistandschaft; Kindes; Recht; Uster; Pflichtverletzung; Beschwerdeführern; Gestörte; Interesse; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandswechsel; Informiert; Beistände; Verbeiständeten; Medikation; Verfahren; Vorgebracht; Anspruch; Tatsachen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.212ProzessvollmachtBeschwerde; Recht; Simic; Verfahren; Beiständin; Rechtsanwalt; Entscheid; Verfahren; Staat; Geschäft; Beistand; Beschwerdeführer; Person; Solothurn; Thal-Gäu; Staatsanwaltschaft; E-Mail; Erwachsenenschutz; Zustimmung; Kanton; Verfahrens; Prozessvollmacht; Verwaltungsgericht; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Zivil; Kindes; Kantons; Erwachsenenschutzbehörde; Erhoben
SOVWBES.2018.426BeistandschaftBeschwerde; Beistand; Person; Beschwerdeführer; Beistandschaft; Massnahme; Familie; Vertretung; Verwaltung; Vertretungsbeistandschaft; Angelegenheiten; Urteil; Verwaltungsgericht; Erwachsenenschutzbehörde; Entscheid; Umfassen; Massnahmen; Behördliche; Unterstützung; Vermögensverwaltung; Bereich; Vater; Tochter; Interessen; Umfassende; Hilfsbedürftige; Vertreten; Behinderung; Schweiz; Unentgeltliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 97 (5A_843/2013)Art. 398 und 446 Abs. 2 ZGB; Sachverständigengutachten als Voraussetzung für die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft. Eine infolge psychischer Störung oder geistiger Behinderung errichtete Schutzmassnahme (vorliegend eine umfassende Beistandschaft) muss auf einem Sachverständigengutachten beruhen, soweit nicht eines der Mitglieder der Erwachsenenschutzbehörde über die nötigen Kenntnisse verfügt (E. 4). Expert; L'adulte; Décision; Droit; Protection; Expertise; L'autorité; Mesure; Trouble; D'une; Médecin; L'intéressée; Faire; Canton; Civil; Nécessaires; Telle; Psychique; Connaissances; Phrase; L'adulte; Recours; Appel; Général; Mentale; Personne; Membre; Nouveau; Raison; Attaquée
135 III 198 (5A_594/2008)Haftung der vormundschaftlichen Organe (Art. 426 ff. ZGB). Die Haftungsansprüche, die der Alleinerbe eines verstorbenen Verbeiständeten wegen ungenügender Beaufsichtigung des Beistands gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde geltend macht, beurteilen sich nach den Art. 426 ff. ZGB, wobei die für die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) geltenden Sorgfaltsgrundsätze heranzuziehen sind (E. 2.2 und 2.3). Frist für die Erstellung des Inventars bei Übernahme der Beistandschaft (Art. 398 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 367 Abs. 3 ZGB; E. 6.1). Eine Vormundschaftsbehörde, die den Beistand erst mehr als drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Anordnung der Beistandschaft schriftlich auf das Fehlen des Eröffnungsinventars aufmerksam macht, verletzt die sie treffenden Sorgfaltspflichten in krasser Weise (E. 6.2). Adäquater Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Beaufsichtigung des Beistands und dem darin bestehenden Schaden, dass der Beistand den Erlös aus dem von ihm vollzogenen Verkauf einer Liegenschaft des Verbeiständeten, dem die Vormundschaftsbehörde noch vor Erstellung des Eröffnungsinventars zugestimmt hatte, teilweise zu eigenem Nutzen verbraucht hat (E. 8). Beschwerde; Beistand; Beiständin; Vormundschaft; Beschwerdegegner; Vormundschaftsbehörde; Verbeiständete; Eröffnungsinventar; Beistands; Verbeiständeten; Obergericht; Haftung; Beistandschaft; Mitglied; Schaden; Verkauf; Verbindung; Recht; Mitglieder; Klage; Eröffnungsinventars; Person; Inventar; Beaufsichtigung; Frist; Erstellung; Rasch; Worden; Bezirksgericht
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