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Strafgesetzbuch (StGB)

Der Art. 398 StGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2023 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 IV 165Art. 73 BStP, Art. 259 BStP. Einziehung von angeblich aus dem Drogenhandel stammenden Vermögenswerten bei Einstellung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens. Die nach dem StGB und dem BetmG strafbaren Handlungen unterliegen grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit; die Bundesgerichtsbarkeit bildet die Ausnahme (E. 5). Die sich aus Art. 259 BStP ergebende Ausnahmebefugnis der Bundesanwaltschaft betrifft einzelne, dringend notwendige Ermittlungen (E. 6). Art. 73 BStP gilt nur für die Einstellung von Ermittlungen im Rahmen eines Bundesstrafverfahrens, d.h. für Straftaten, deren Verfolgung und Beurteilung in die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 340 StGB fällt (E. 7). Die Bundesanwaltschaft ist nicht zuständig, nach Einstellung der Ermittlungen wegen nicht unter die Bundesstrafgerichtsbarkeit fallender Geldwäscherei und Betäubungsmitteldelikte die Einziehung von Vermögenswerten zu verfügen (E. 8). Bundes; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Einziehung; Verfahren; Ermittlungen; Bundesgesetz; Geldwäscherei; Mexikanische; Kanton; Zuständig; Bundesgericht; Behörde; Mexico; Ermittlungsverfahren; Betäubungsmittel; Behörden; Einstellung; Beschwerde; Schweiz; Mexikanischen; Vermögenswerte; Bundesgerichts; Verfügung; Widerhandlung; Beschuldigten; Anklagekammer; Gericht
117 IV 67Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz. 1. Art. 53 LMG. Als Übertretungen von geringer Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommen angesichts der darin angedrohten Höchststrafe von 50 Franken Busse nur ausgesprochene Bagatellfälle in Betracht (E. 1). 2. Art. 11 ff., 16 LMG. Die Zulässigkeit eines Strafverfahrens und einer Verurteilung wegen Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel setzt weder die Erstattung einer Strafanzeige durch die gemäss Art. 16 LMG zuständige Behörde noch die vorgängige Durchführung des in Art. 11 ff. LMG geregelten Verfahrens voraus (E. 2). 3. Art. 38 LMG. Die Gesundheitsschädlichkeit eines Stoffes bestimmt sich nach den Gesetzen der Natur und nicht nach behördlichen Vorschriften. Der Umstand, dass in der zur Zeit der Taten geltenden Verordnung für die vom Täter in Verkehr gebrachten Feigen keine Grenzwerte in bezug auf die gesundheitsschädlichen Aflatoxine genannt wurden, weil beim Erlass jener Verordnung ein Aflatoxin-Problem bei Feigen noch nicht bekannt war, betrifft nicht die Frage der Gesundheitsschädlichkeit, sondern die Frage der Schuld des Täters (E. 3). Lebensmittel; Behörde; Anzeige; Feigen; Geltende; Beschwerdeführer; Verordnung; Verfahren; Geltenden; Gesundheit; Widerhandlung; Gesundheitsschädlich; Kantons; Grenzwert; Widerhandlungen; Taten; Anzeige; Verfahrens; Aflatoxine; Auffassung; Über; Verfolgung; Urteil; Fassung; Untersuchung; Inkriminierten; Zuständige; Verkehr; Vorschriften

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2012.39Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 133 StPO). Beschwerde; Zahlung; Beschwerdeführer; Zahlungen; Recht; Recht; Verjährung; Verteidigung; Limited; Konto; Beschlagnahmt; Beschlag; Verfahren; Gelder; Vermögenswerte; Ziffer; Beschlagnahme; Bundesgericht; Wiesen; Handlung; Amtlich; Ersatzforderung; Verfahren; Entscheid; Amtliche; Zusammenhang; AStGB
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