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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 398 OR de 2022

Art. 398 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 398

1 La responsabilité du mandataire est soumise, d’une manière géné­rale, aux mêmes règles que celle du travailleur dans les rapports de tra­vail.245

2 Le mandataire est responsable envers le mandant de la bonne et fidèle exécution du mandat.

3 Il est tenu de l’exécuter personnellement, à moins qu’il ne soit auto­risé à le trans­fé­rer à un tiers, qu’il n’y soit contraint par les cir­cons­tan­ces ou que l’usage ne per­mette une substitution de pouvoirs.

245 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 7 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 398 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP220006ForderungVorinstanz; Aufklärung; Beklagten; Recht; Berufung; Honorar; Beweis; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Rungspflicht; Krankenkasse; Patient; Behandlung; Operation; Dokument; Wirtschaftlichen; Aufklärungs; Verfahren; Einwilligung; Aufklärungspflicht; Schaden; Habe; Prof; Klägers; Beweisen; Müsse; Wäre; Eingriff; Patienten; Zustand
ZHUE220042NichtanhandnahmeBeschwerde; Willen; Willens; Willensvollstrecker; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Recht; Staatsanwaltschaft; Rechtlich; Honorar; Nichtanhandnahme; Mandat; Erblasser; Rechtliche; Verfahren; Prozessführung; Beendigung; Beamte; Amtlich; Amtliche; Bundesgericht; Schadloserklärung; Willensvollstreckermandat; Mandats; Ersucht; Desgerichts; Funktion; Nötigung; Erblassers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB100040Entschädigung als unentgeltlicher RechtsvertreterBeschwerde; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Beschwerdeführer; Rechtsvertreter; Anwalt; Unentgeltlichen; Verfahren; Entschädigung; Mandant; Gericht; Zeitaufwand; Vorinstanz; Mandanten; AnwGebV; Güterrechtliche; Partei; Interesse; Anwalts; Verwaltungskommission; Interessen; Rechtsvertreters; Beschwerdeführers; Prozessbeistand; Parteien; Auseinandersetzung; Obergericht; Einzelrichter; AAnwGebV
SGBV 2006/16Entscheid Art. 52 BVG. Art. 53 Abs. 2 BVG. Verantwortlichkeitsklage gegenüber einer Expertin für berufliche Vorsorge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2009, BV 2006/16). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2009. Stiftung; Teilliquidation; Freien; Klagte; Beklagten; Stiftungsrat; Renten; Recht; Vorsorge; Verteilung; Schaden; Rentner; Mitteln; Individuell; Pensionskasse; Klage; Berufliche; Rentenerhöhung; Aufsichtsbehörde; Vorsorgeeinrichtung; Verbleiben; Wohlfahrtsfonds; Person; Verbleibende; Individuelle; Hinweis; Bericht; Verbleibenden;
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 218 (1B_474/2019)
Regeste
Akteneinsichtsrecht; Geheimhaltungspflicht betreffend das Verfahren und die davon betroffenen Personen; Kommunikation zwischen der Verteidigung und ihrer Mandantschaft (Art. 73 Abs. 2, 101 Abs. 1, 102 Abs. 1, 108 und 128 StPO; Art. 398 Abs. 2 OR ; Art. 12 BGFA ). Die Untersuchungsleitung darf der Verteidigung nicht verbieten, die beschuldigte Person als Mandantin über den Inhalt von Dokumenten zu unterrichten, die sich in den Strafakten befinden. Ein solches Verbot würde die Ausübung des Mandates in einer mit den Berufsregeln der Verteidigung nicht zu vereinbarenden Weise einschränken. Eine Verpflichtung gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO , über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, kann sich insbesondere nicht auf die interne Kommunikation zwischen der Rechtsvertretung und ihrer Mandantschaft erstrecken, und zwar egal, ob die Rechtsvertretung für eine beschuldigte Person, die Privatklägerschaft oder eine andere verfahrensbeteiligte Person erfolgt. Die Geheimhaltungsmassnahme nach Art. 73 Abs. 2 StPO zielt vielmehr darauf ab, die Kommunikation von geheimen Tatsachen nach Aussen, an nicht verfahrensbeteiligte Dritte, zu unterbinden (E. 3).
Défense; Rapport; Défenseur; Procédure; Consultation; Public; Droit; Dossier; Pénal; Pénale; Secret; Partie; Consid; Ministère; Faire; être; Mandat; D'une; Arrêt; Document; Prévenu; Cours; Qu'il; Conseil; Entre; Secrets; Décision; Client; Parties; Recours
144 III 217 (5A_363/2017)Art. 518 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 97, Art. 398 Abs. 2 und Art. 400 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber einer Quotenvermächtnisnehmerin. Zur Frage, ob eine Quotenvermächtnisnehmerin den Willensvollstrecker mit einer Verantwortlichkeitsklage auf Ersatz des Schadens belangen kann, den sie dadurch erlitten haben will, dass der Willensvollstrecker durch die vorwerfbar pflichtwidrige Berechnung seines Honorars das Reinvermögen des Nachlasses vermindert und so das Quotenvermächtnis geschmälert hat (E. 5.2 und 5.3). Willen; Willensvollstrecker; Vermächtnis; Beschwerde; Vermächtnisnehmer; Verantwortlichkeit; Nachlass; Beschwerdeführerin; Erben; Honorar; Erblasser; Verantwortlichkeitsklage; Beschwerdegegner; Vermächtnisse; Quote; Willensvollstreckers; Schaden; Quotenvermächtnis; Recht; Bundesgericht; Entscheid; Urteil; Schuld; KÜNZLE; Erbschaft; Nachlasses; Appellationsgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1096/2020ÖffentlichkeitsprinzipBeschwerde; Recht; Dokument; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerinnen; Geheim; Rechtsgutachten; Bundes; Person; Zugang; Beschwerdegegner; STENFO; Interesse; Vorinstanz; Kernkraftwerk; Personen; Anwalt; Urteil; Amtliche; Personendaten; Bundesverwaltung; Kernkraftwerkbetreiberin; Informationen; Beruf; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Daten; Auftrag; Entsorgung
A-4779/2019BundespersonalArbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Arbeitsverhältnis; Vertrag; Auftrag; Recht; Rekrutierung; Armee; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Vertrags; Arbeitsvertrag; Partei; Medizinische; Urteil; Feststellung; Zeitlich; Beweis; Armeestab; Untersuchung; Hinsicht; Infrastruktur; Parteien; Verfahren; Medizinischen; Militärische

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.57Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
Beschwerde; Bundes; Beschuldigte; Einvernahme; Akten; Beweise; Verteidigung; Partei; Einvernahmen; Beschwerdeführer; Beweiserhebungen; Teilnahme; Beschuldigten; Verfahrens; Untersuchung; Bundesanwaltschaft; Interesse; Parteien; Teilnahmerechte; Beweismittel; Beschwerdekammer; Beschränkung; Geschützte; Verteidiger; Rechtlich; Protokolle; Beschuldigt; Kollusion
BP.2018.13Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Akten; Verfahren; Anlage; Verfahren; Entschädigung; Verfahrens;Beschwerdegegnerin; Person; Kunde; Höhe; Kunden; Schaden; Beschuldigte; Recht; Rechtlich; Genugtuung; Verfahrens; Vertrag; Mäkler; Anlagen; Verfahrenskosten; Verteidigung; Beschwerdeführers; Auftrag; Geschäft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FellmannBerner Kommentar, Art. 394-406 OR1992
FELLMANNBerner Kommentar, N. 145 Art. 398 . Die Beklagte sei keine Bank1991
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