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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 397 ZPO vom 2021

Art. 397 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 397 Fristen

1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen.

2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruches kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Fall von Artikel 396 Absatz 1 Buchstabe b.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 397 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU120060Forderung Beschwerde; Partei; Betreibung; Forderung; Friedensrichter; Verfahren; Revision; Klagte; Parteien; Rechtsmittel; Vergleich; Bundesgericht; Betreibungsamt; Friedensrichteramt; Verfahrens; Beklagten; Zürich; Verfügung; Betrag; Betreibungsamtes; Zweitinstanzliche; Gericht; Frist; Schlichtungsverhandlung; Forderungen; Saldo; Kantons; Gesprochen; Spreche
BEZK 2008 552Art. 397 Abs. 2 ZPO, Art.103 BGG: Vollstreckbarkeit eines letztinstanzlich kantonalen Urteils bei Erhebung der Beschwerde in ZivilsachenUrteil; Beschwerde; Leistung; Bundesgericht; Rechtsmittel; Ordentliche; Sachen; Verfahren; Vollstreckbarkeit; Zivilsachen; Urteils; Rechtskraft; Feststellung; Letztinstanzlich; Entscheid; Verfahren; Partei; Formell; Ordentliches; Gesuch; Leistung; Aufschieben; Ausserordentliches; Zuständig; Vollstreckbar; Formelle; Vollstreckung; Vereinfachte; Zuständigkeit; Trete
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