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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 397 CPP dal 2023

Art. 397 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 397

Procedura e decisione

1 Il reclamo è esaminato nell’ambito di una procedura scritta.

2 Se accoglie il reclamo, la giurisdizione di reclamo emana una nuova decisione o an­­nulla la decisione impugnata, rinviandola alla giurisdizione inferiore perché sta­tuisca nuovamente.

3 Se accoglie il reclamo contro un decreto d’abbandono, la giurisdizione di reclamo può impartire al pubblico ministero o all’autorità penale delle contravvenzioni istru­zioni circa il seguito della procedura.

4 Se accerta che vi è stata denegata o ritardata giustizia, la giurisdizione di reclamo può impartire istruzioni all’autorità interessata, fissandole termini per sanare la situa­zione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 397 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE200432Einstellung
ZHUE200361Nichtanhandnahme etc.Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Nichtanhandnahme; Bundesgericht; Bereits; Gericht; Urteil; Bundesgerichts; Wucher; Forderung; Wucherische; Rechtlich; Eingabe; Rechts; Konkurs; Beziehungsweis; Entscheid; Franken; Oktober; Spreche; Dezember; Beziehungsweise; Strafuntersuchung; Darlehen; See/Oberland
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2021.11 (AG.2021.526)Akteneinsichtsgesuch DritterBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Gericht; Akteneinsicht; Interesse; Urteil; Verfahren; Januar; Strafgericht; Beschwerdeführers; Strafverfahren; Werden; Januar; Verfügung; September; Person; Entscheid; Gerichtsöffentlichkeit; September; Verfahrens; Einsicht; Rechtlich; Gemäss; Urteils; Anonymisierte; Strafgerichts; Gesuch; Hinweisen; Drittperson
BSBES.2021.60 (AG.2021.372)Beschränkung des Zeitaufwands für die Kontrolle der Häftlingspost,fehlende Vorankündigung einer KonfrontationseinvernahmeSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Briefe; Werden; Verfahren; Konfrontationseinvernahme; Beschwerdeführers; Kontrolle; Person; Seiner; Gericht; Welche; Interesse; Briefverkehr; Angefochten; Personen; Korrespondenz; Stellen; Erfolgt; Angefochtene; Briefverkehrs; Schriftlich; Einvernahme; Appellationsgericht; Fragen; Basel-Stadt; Verteidiger
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 65 (6B_691/2018)Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Beginn der Fünfjahresfrist; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Interessen "tangierter Behörden" im Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug sind von der Staatsanwaltschaft zu wahren. Diese kann vor Bundesgericht rügen, der Beginn der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB sei vom Gericht falsch berechnet worden, auch wenn der Antrag auf Verlängerung der Massnahme von der Vollzugsbehörde ausging (E. 1). Wird die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.2-2.7). Für die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist der Zeitpunkt des Ablaufs der (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. einer allfälligen vorausgegangenen früheren Verlängerung entscheidend. Letzteres gilt auch, wenn der Verlängerungsentscheid vor Ablauf der laufenden Periode erging, d.h. die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. der vorausgegangenen Verlängerung im Zeitpunkt des (neuen) Verlängerungsentscheids noch nicht abgelaufen ist (E. 2.8). Zulässigkeit und Grenzen der Verlängerung der Massnahme vor Ablauf der laufenden Periode (E. 2.9) Massnahme; Massnahmen; Verlängerung; Stationäre; Entscheid; Massnahmenvollzug; Therapeutische; Vorzeitige; Frist; Freiheit; Beschwerde; Urteil; Anordnung; Recht; Recht; Vorzeitigen; Stationären; Erstanordnung; Fünfjahresfrist; Freiheitsentzug; Anordnungsentscheid; Vollzug; Behandlung; Gerichtlich; Gericht; Verlängerungsentscheid; Vorinstanz; Gerichtliche; Massnahmenvollzugs; Person
143 IV 151 (6B_1/2017)Art. 69, 365 Abs. 1, 390 Abs. 5 und 393 ff. StPO; Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Wird in einem Beschwerdeverfahren mündlich verhandelt, sind die Verhandlung und die Entscheideröffnung grundsätzlich öffentlich (E. 2.4). Verhandlung; Beschwerde; Mündlich; öffentlich; Mündliche; Obergericht; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Mündlichen; Gericht; Vorinstanz; Prozessordnung; Urteil; Therapeutische; Massnahme; Hinweis; Stationäre; Justizöffentlichkeit; Schriftlich; Öffentlichkeit; Sachen; Bundesgericht; Antrag; Handbuch; Ordnete;

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.7, RR.2022.8, RR.2022.9, RR.2022.10, RR.2022.11Beschwerde; Honorar; Entschädigung; Verfahren; Bundes; Amtlich; Recht; Amtliche; Stunden; Aufwand; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Urteil; Bundesstrafgericht; Oberinstanzlich; Bundesstrafgerichts; Auslagen; Verteidigung; Kanton; Oberinstanzliche; Entscheid; Erstinstanzliche; Obergericht; Zeitaufwand; Gehör; Kammer; Anspruch; Ermessen; Gemachte
BB.2021.203Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdeführer; Einstellung; Urteil; Recht; Bestechung; Geldwäscherei; Filter; Hinzufügen; öffnen; Beschwerdegegnerin; Bundes; Anklage; Verfahren; Kammer; Urteile; Urkunde; Fremde; Entscheid; Urkundenfälschung; Verfahrensakten; Amtsträger; Bezug; Fremder; Fahrensakten; Einstellungsverfügung; Rechtsverweigerung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Andreas J. Keller Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010
Niklaus SchmidPraxiskommentar, Zürich2009
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