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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 396 StPO vom 2023

Art. 396 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 396

Form und Frist

1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

2 Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 396 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220120NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Wohnung; Staatsanwaltschaft; Recht; Aussage; Verfahren; E-Mail; Recht; Betreten; Bundesgericht; Nichtanhandnahme; Termin; Hausfriedensbruch; Limmattal; Albis; Polizei; Bundesgerichts; Willen; Reparatur; Ferien; Glaubhaft; Aussagen; Habe; Verfügung; Akten; Rechtlich; Kantons
ZHUE210075EinstellungBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Staat; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Sozialhilfe; Verfahren; Zimmer; Beschwerdeverfahren; Höhe; Amtlich; Amtliche; Monatlich; Tatbestand; Anzeige; Betrug; Bezug; Grundbedarf; Studio; Immobilie; Ehepaar; Leistungen; Einstellung; Beschwerdegegnern; Verfügung; Akten; Zürich; Bundesgericht; Verteidiger
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2021.94 (AG.2021.533)vorzeitigen StrafvollzugBeschwerde; Verfahren; Staatsanwalt; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Gericht; Vorzeitigen; Basel-Stadt; Strafgericht; Bewilligung; Amtliche; Strafvollzug; Verteidigung; Gesuch; Strafgerichts; Erhoben; Beantragt; Entscheid; Appellationsgericht; Gemäss; August; Werden; Bundesgericht; Angefochtenen; Einzelgericht; Schweiz; Verfahrensleitung; Strafvollzugs
BSBES.2021.67 (AG.2021.510)Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) und Erstellung eines DNA-ProfilsBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Werden; Appellationsgericht; Entscheid; Bundesgericht; DNA-Profil; Liegen; Erstellung; DNA-Profils; Verfahren; Urteil; Gemäss; Abnahme; Erfassung; Erkennungsdienstliche; Verfügung; Basel-Stadt; Probenahme; Verfahrens; September; Liegenden; Vorliegend; DNA-Analyse; Worden; Bundesgerichts; Nicht-invasive; Beschwerdeführers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 137 (1B_537/2019)
Regeste
Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank. Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, eine in diesem Zusammenhang auferlegte Stillschweigeverpflichtung zulasten der Bank sei aufgehoben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2-5).
Beschwerde; Kontensperre; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfügung; Schriftlich; Zustellung; Beschwerdeführerin; Frist; Akten; Verfahren; Zwangsmassnahme; Verfahrens; Konteninhaber; Urteil; Zwangsmassnahmen; Stillschweigeverpflichtung; Verteidigung; Förmlich; Akteneinsicht; Bundesgericht; Beschwerderecht; Rechtsmittel; Kanton; Vorinstanz; Entscheid; Konto; Kantons
145 IV 259 (6B_315/2019)Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1). Recht; Beschwerde; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Frist; Ergebe; Enthalten; Schweiz; übergeben; Zustellung; Schweizer; Urteil; Beschwerdeführer; Verfügung; Diplomatischen; Entscheid; Hinweis; Schweizerischen; Regel; Konsularischen; Vertretung; Schweizerischen; Bundesgericht; -tägige; Hingewiesen; Rechtsprechung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.240, RP.2023.5Einsprache; Bundes; Befehl; Verfahren; Verfahrens; Kammer; Bundesstrafgerichts; Rückzug; Einzelrichterin; Partei; Befehls; Gericht; Bundesanwaltschaft; Schriftlich; Beschwerde; Verfügung; Frist; Gültigkeit; Stellungnahme; Parteien; Entscheid; Künzli; Simona; Rechtsanwältin; Tribunal; Urteil; Verursacht; Verzichtete
CN.2022.16Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Kammer; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Sicherheitshaft; Dringend; Dringende; Zwangsmassnahmen; Urteil; Angefochtene; Anklage; Tatverdacht; Bundesgerichts; Untersuchungshaft; Angefochtenen; Anordnung; Person; Bundesstrafgericht; Entscheide; Zwangsmassnahmengericht; Gericht; Beschwerdeverfahren; Sanktion; Bundesstrafgerichts; Vorinstanz; Erwartende
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