E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 395 ZPO vom 2023

Art. 395 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 395

Entscheid

1 Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die Rechtsmit­telinstanz über die Beschwerde und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf.

2 Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so entscheidet das Schiedsgericht nach Mass­gabe der Erwägungen im Rückweisungsentscheid neu. Ist es nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.185

3 Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt werden, sofern die andern nicht davon abhängen.

4 Wird der Schiedsspruch wegen offensichtlich zu hoher Entschädigungen und Auslagen angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz über diese selber entschei­den.

185 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 395 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2015 528Beschwerde gegen einen SchiedsspruchSchiedsrichter; Beschwerde; Partei; Notar; Schiedsverfahren; Schiedsgericht; Schiedsspruch; Parteien; Partei; Verfahren; Schiedsrichters; Prozessordnung; Befangenheit; Stockwerkeigentümer; Schiedsvereinbarung; Zivilprozessordnung; Ablehnung; Zivilprozessordnung; Beschwerdeführer; Person; Kommentar; • Schiedsgerichts; Ablehnungsgr; Beurteilung; Akten; Umstände; Schiedsordnung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz