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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 395SCC from 2023

Art. 395 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 395

1 If the adult protection authority establishes a representative deputyship to manage assets, it shall specify the assets to be managed by the deputy. It may make all or part of the income, all or part of the capital or all or part of the income and capital subject to the deputy's management.

2 The management powers also cover savings from the managed income or the revenue from the managed capital unless the adult protection authority provides otherwise.

3 Without limiting the capacity of the client to act, the adult protection authority may prohibit him or her from accessing individual assets.

4 If the adult protection authority prohibits the client from disposing of heritable property, it must arrange for a note to be made in the land register.

C. Advisory deputyship >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 395 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230011BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Stanz; Entscheid; Angelegenheiten; Vorinstanz; Beistand; KESB-act; Schwächezustand; Vertretung; Vermögens; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Horgen; Urteil; Angefochtene; Bezirk; Beistandschaft; Verfahren; Administrative; Gericht; Sozialamt; Unvermögen; Administrativen; Schizophrenie; Diesbezüglich; Person; Beistandsperson
ZHPQ230012Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit VermögensverwaltungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Entscheid; Angelegenheiten; KESB-; Bezirk; KESB-act; Hilfe; BR-act; Dielsdorf; Beistand; Chezustand; Erledige; Vermögens; Sorgen; Schwächezustand; Unterstützung; Spital; Klinik; Alkohol; Gesundheitlich; Finanziell; Zustand; Vertretungsbeistandschaft; Person; Bezirksrat; Aufgr; Wohnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140087Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Recht; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Einkommen; Unterhalt; Obergericht; Kanton; Gericht; Hauptsache; Unentgeltlichen; Verhältnisse; Klage; Verfahren; Obergerichts; Gesuchstellers; Beurteilung; Illnau-Effretikon; Antrag; Abänderung; Kantons; Entscheid; Bedürftigkeit; Friedensrichteramt; Abzustellen
ZHVO130161Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeUnentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Verfahren; Rechtsbeistandes; Bestellung; Obergerichts; Monatlich; Entscheid; Obergerichtspräsident; Beiständin; Gericht; Zürich; Partei; Verfügung; Gewährung; Einkommen; Beschwerde; Sinne; Anspruch; Beurteilung; Verhältnisse; Verfügt; Kantons; Kostenlos
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 139 (9C_669/2019) Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). Beistand; Arbeit; Beistands; Selbstständige; Erwachsenenschutz; Beschwerde; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Person; Beschwerdeführerin; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; Unselbstständig; MAUCHLE; Aufgabe; Unselbstständige; Hinweisen; Vormunds; Private; Aufgaben; Behörde; Bunden; Spezifische; Bundesgericht; Fachbeistand; Wirtschaftlich; Entschädigung; Qualifikation; Selbstständiger
140 III 49 (5A_702/2013)Art. 389, 391 Abs. 1, Art. 392 Ziff. 1, Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Bedeutung von und Zusammenhang zwischen Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes "entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person" (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall erscheint die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht angebracht, da eine mildere Massnahme nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB möglich ist (E. 4.3). Person; Beschwerde; Massnahme; Beistand; Beschwerdeführer; Urteil; Beistandschaft; Unterstützung; Angelegenheiten; Massnahmen; Vertretung; Behördliche; Erwachsenenschutzbehörde; Subsidiarität; Obergericht; Vertretungsbeistand; Hilfe; Hilfsbedürftigen; Lebensgemeinschaft; Vorsorge; Vertretungsbeistandschaft; Personen; Finanziellen; Recht; Tragen; Angeordnet; Vertreten; Urteilsunfähigkeit; Ordnete

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-7433/2018Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführenden; Taliban; Afghanistan; Verfolgung; Nennung; Nische; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführers; Recht; Verfügung; Begründet; Gefährdung; Furcht; Flüchtling; Bundesverwaltungsgericht; Heimat; Rückkehr; Vorbringen; Person; Afghanische; Stanz; Verwandte; Ex-Verlobte; Verlobten; Verwandter; Identität
B-1966/2018Direktzahlungen und ÖkobeiträgeSchwerde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfügung; Beirat; Direktzahlung; Direktzahlungen; Erstinstanz; Recht; Entscheid; Beschwerdeführers; Einsprache; Eingabe; Beirats; Beiratschaft; Vorinstanz; Urteil; Einkommen; Landwirtschaft; Gesetzliche; Verweigerung; Bundesverwaltungsgericht; Rechtlich; Nichtigkeit; Gewässer; Verfahren; Vertreter; Beilage; Gewässerschutz
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