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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 395 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 395 B. Curatella da represchentanza / II. Administraziun da facultad

II. Administraziun da facultad

1 Sche l’autoritad per la protecziun da creschids installescha ina curatella da represchentanza per administrar la facultad, determinescha ella las valurs da facultad che duain vegnir administradas dal procuratur. Ella po suttametter a l’administraziun parts da las entradas u da la facultad, tut las entradas u tut la facultad ubain tut las entradas e tut la facultad.

2 La cumpetenza d’administrar dal procuratur cumpiglia er ils respargns da las entradas administradas u ils retgavs da la facultad administrada, nun che l’autoritad per la protecziun da creschids prevesia insatge auter.

3 Senza restrenscher l’abilitad d’agir da la persuna pertutgada, la po l’autoritad per la protecziun da creschids privar da l’access a singulas valurs da facultad.

4 Sche l’autoritad per la protecziun da creschids scumonda a la persuna pertutgada da disponer d’in bain immobigliar, lascha ella inscriver quai en il register funsil.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 395 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230011BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Stanz; Entscheid; Angelegenheiten; Vorinstanz; Beistand; KESB-act; Schwächezustand; Vertretung; Vermögens; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Horgen; Urteil; Angefochtene; Bezirk; Beistandschaft; Verfahren; Administrative; Gericht; Sozialamt; Unvermögen; Administrativen; Schizophrenie; Diesbezüglich; Person; Beistandsperson
ZHPQ230012Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit VermögensverwaltungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Entscheid; Angelegenheiten; KESB-; Bezirk; KESB-act; Hilfe; BR-act; Dielsdorf; Beistand; Chezustand; Erledige; Vermögens; Sorgen; Schwächezustand; Unterstützung; Spital; Klinik; Alkohol; Gesundheitlich; Finanziell; Zustand; Vertretungsbeistandschaft; Person; Bezirksrat; Aufgr; Wohnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140087Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Recht; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Einkommen; Unterhalt; Obergericht; Kanton; Gericht; Hauptsache; Unentgeltlichen; Verhältnisse; Klage; Verfahren; Obergerichts; Gesuchstellers; Beurteilung; Illnau-Effretikon; Antrag; Abänderung; Kantons; Entscheid; Bedürftigkeit; Friedensrichteramt; Abzustellen
ZHVO130161Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeUnentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Verfahren; Rechtsbeistandes; Bestellung; Obergerichts; Monatlich; Entscheid; Obergerichtspräsident; Beiständin; Gericht; Zürich; Partei; Verfügung; Gewährung; Einkommen; Beschwerde; Sinne; Anspruch; Beurteilung; Verhältnisse; Verfügt; Kantons; Kostenlos
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 139 (9C_669/2019) Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). Beistand; Arbeit; Beistands; Selbstständige; Erwachsenenschutz; Beschwerde; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Person; Beschwerdeführerin; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; Unselbstständig; MAUCHLE; Aufgabe; Unselbstständige; Hinweisen; Vormunds; Private; Aufgaben; Behörde; Bunden; Spezifische; Bundesgericht; Fachbeistand; Wirtschaftlich; Entschädigung; Qualifikation; Selbstständiger
140 III 49 (5A_702/2013)Art. 389, 391 Abs. 1, Art. 392 Ziff. 1, Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Bedeutung von und Zusammenhang zwischen Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes "entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person" (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall erscheint die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht angebracht, da eine mildere Massnahme nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB möglich ist (E. 4.3). Person; Beschwerde; Massnahme; Beistand; Beschwerdeführer; Urteil; Beistandschaft; Unterstützung; Angelegenheiten; Massnahmen; Vertretung; Behördliche; Erwachsenenschutzbehörde; Subsidiarität; Obergericht; Vertretungsbeistand; Hilfe; Hilfsbedürftigen; Lebensgemeinschaft; Vorsorge; Vertretungsbeistandschaft; Personen; Finanziellen; Recht; Tragen; Angeordnet; Vertreten; Urteilsunfähigkeit; Ordnete

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-7433/2018Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführenden; Taliban; Afghanistan; Verfolgung; Nennung; Nische; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführers; Recht; Verfügung; Begründet; Gefährdung; Furcht; Flüchtling; Bundesverwaltungsgericht; Heimat; Rückkehr; Vorbringen; Person; Afghanische; Stanz; Verwandte; Ex-Verlobte; Verlobten; Verwandter; Identität
B-1966/2018Direktzahlungen und ÖkobeiträgeSchwerde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfügung; Beirat; Direktzahlung; Direktzahlungen; Erstinstanz; Recht; Entscheid; Beschwerdeführers; Einsprache; Eingabe; Beirats; Beiratschaft; Vorinstanz; Urteil; Einkommen; Landwirtschaft; Gesetzliche; Verweigerung; Bundesverwaltungsgericht; Rechtlich; Nichtigkeit; Gewässer; Verfahren; Vertreter; Beilage; Gewässerschutz
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