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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 394 CCP de 2020

Art. 394 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 394

Le recours est irrecevable:

a.
lorsque l’appel est recevable;
b.
lorsque le ministère public ou l’autorité pénale compétente en matière de contraventions rejette une réquisition de preuves qui peut être réitérée sans préjudice juridique devant le tribunal de première instance.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 394 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180229NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Rechtlich; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Begehren; Nichtanhandnahme; Androhung; Betreibung; Anzeige; Nötigung; Drohung; Zivil; Feststellung; Schweiz; Verfahren; Rechtlichen; Schwerdegegners; Erpressung; Schritte; E-Mail; Schuldig; Beschwerdegegners; Nichtanhandnahmeverfügung; Zweck; Erfüllt; Nachteil; Arbeitsrechtliche
ZHUE180228NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Rechtlich; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Begehren; Nichtanhandnahme; Androhung; Anzeige; Betreibung; Drohung; Nötigung; Feststellung; Zivil; Verfahren; Schweiz; Schwerdegegners; Rechtlichen; Schritte; E-Mail; Schuldig; Arbeitsrechtliche; Zweck; Erpressung; Nachteil; Erfüllt; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdegegners
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2021.51 (AG.2021.392)Rechtsverzögerungsbeschwerde (BGer-Nr. 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021)Beschwerde; Urteil; Verfahren; Strafgericht; Beschwerdeführer; Beschleunigungsgebot; Verfahrens; Werden; Appellationsgericht; Begründet; November; Stellt; Gemäss; Basel-Stadt; Verletzung; Rechtsverzögerung; Schriftlich; Strafgerichts; Beschleunigungsgebots; Strafprozessordnung; Liegen; Kommentar; Berufung; Erhoben; Seiten; Jedoch; Anklageschrift; Eingegangen; Monate; Innert
BSBES.2021.30 (AG.2021.247)Verfügung vom 10. Februar 2021Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Werden; Gemäss; Gericht; Verfahren; Betäubungsmittel; Kosten; Gerichts; Beweisverlust; Verfügung; Unentgeltliche; Erhoben; Dessen; Februar; Rechtsnachteil; Appellationsgericht; Rechtspflege; Beweisantrag; Kokain; Analyse; Beschwerdeführers; Februar; Stehen; Basel-Stadt; Antrag; Vorliegend; Schweiz; Werden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 475 (1B_266/2017)Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 lit. b StPO; Nichteintreten auf eine StPO-Beschwerde gegen einen Aktenentfernungsentscheid der Staatsanwaltschaft. Es hält nicht vor Bundesrecht stand, wenn eine letzte kantonale Instanz auf eine StPO-Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft nicht eintritt, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse fehle (E. 2). Beschwerde; Recht; Staatsanwaltschaft; Recht; Prozess; Bundes; Nachteil; Akten; Beweismittel; StPO-Beschwerde; Gutzumachenden; Beweise; Interesse; Verwertbar; Entscheid; Bundesgericht; Rechtlich; Entfernung; Geschützte; Unverwertbar; Nachteils; Verwertbarkeit; Verfahren; Erhoben; Prozessordnung; Beschwerdeinstanz; Urteil; Unverwertbare; Setze
141 IV 289Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 130 lit. b, Art. 131 Abs. 3, Art. 141 Abs. 1, 2 und 5 StPO; Entfernung eines Einvernahmeprotokolls aus den Untersuchungsakten wegen angeblicher Unverwertbarkeit; nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil. Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer im Vorverfahren bestreitet, in den Untersuchungsakten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar (E. 1). Eine Ausnahme von dieser Regel ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere sieht das Gesetz (hier: Art. 131 Abs. 3 StPO) nicht ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten oder die Vernichtung rechtswidriger Beweise vor. Ebenso wenig steht (aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles) die Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit des Beweismittels hier ohne Weiteres fest (E. 2). Beschwerde; Beweis; Verwertbar; Recht; Beschwerdeführer; Einvernahme; Akten; Beweise; Staatsanwaltschaft; Beweismittel; Rechtlich; Unverwertbar; Verfahren; Gutzumachende; Gültig; Rechtsnachteil; Unverwertbarkeit; Rechtliche; Setze; Nachteil; Schuldig; Geschädigte; Polizeilich; Einvernahmeprotokoll; Entfernung; Verfahrens; Geschädigten; Urteil; Gesetzes; Verteidigung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.109Beschwerde; Kammer; Bundesstrafgericht; Filter; Urteil; öffnen; Hinzufügen; Entscheid; Handelsregister; Verfahren; Entscheide; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Handelsregistersperre; Bundesgericht; BStGer; Beschwerdeverfahren; Sàrl; Stellungnahme; Beschluss; Standslosigkeit; Vertreten; Verfahrens; Urteile; Entschädigung; Verzichte; Verdachts; Vorinstanz
BB.2021.209, BP.2021.74Beschwerde; Filter; öffnen; Hinzufügen; Beschwerdeführer; Verfahren; Recht; Entscheid; Urteil; Entscheide; BStGer; Urteile; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Entschädigung; Akten; Genugtuung; Einstellung; Rechtlich; Bundesgericht; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Disp; Teileinstellung; Bundesstrafgerichts; Person; Beschuldigte; Beschwerdegegnerin; Rechtsanwalt; Antrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Andreas J. Keller Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014
Keller Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich2010
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