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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 394 OR de 2022

Art. 394 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 394

1 Le mandat est un contrat par lequel le mandataire s’oblige, dans les termes de la convention, à gérer l’affaire dont il s’est chargé ou à ren­dre les services qu’il a pro­mis.

2 Les règles du mandat s’appliquent aux travaux qui ne sont pas sou­mis aux dis­posi­tions légales régissant d’autres contrats.

3 Une rémunération est due au mandataire si la convention ou l’usage lui en assure une.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 394 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210003ForderungVertrag; Beklagten; Partei; Kündigung; Parteien; Gerichtsstand; Recht; Service; Offerte; Firewall; Gerichtsstands; Unterzeichnet; Vertragsofferte; Dienstleistung; Vertrauen; Vertraglich; Gerichtsstandsklausel; Unterzeichnete; E-Mail; Auftrag; Hinweis; Enthalten; Bestritt; Leistung; Kunde; Gültig; Bestritten; Offerte; Urteil
ZHPP210046ForderungBeschwerde; Partei; Service; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Voraus; Vorinstanz; Vorauszahlung; Vertrag; Parteien; Rechts; Vorauszahlungspflicht; Rechnung; Verfahren; Vertrags; Stellt; Wartung; Konsens; Vertrauensprinzip; Pfäffikon; Abonnement; Kläger; Entscheid; Gestützt; Parteiwechsel; Beschwerdegegners; Tatsächlich; Betreibung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG180002Ernennung eines EinzelschiedsrichtersGesuch; Ernennung; Gesuchsgegnerin; Schiedsgericht; Parteien; Schiedsgerichts; Obergericht; Mandatsvertrag; Einzelschiedsrichter; Gericht; Obergerichts; Präsident; Kantons; Einzelschiedsrichters; ISv; Ernennungsverfahren; Gültige; ZPO-Habegger; Recht; Verfahren; Staatliche; Eingabe; übernahm; Rechtsanwalt; Beauftragte; Schiedsvereinbarung; ZPO-Boog/Stark-Traber; Parteientschädigung
ZHVO130087Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Recht; Gesuchsteller; Hauptsache; Unentgeltliche; Rechtspflege; Beklagten; Forderung; Obergericht; Forderungen; Verwaltung; Entscheid; Verfahren; Partei; Entschädigung; Obergerichtspräsident; Anspruch; Unentgeltlichen; Begehren; Glaubhaft; Arbeitsvertrag; Stiftung; Gericht; Konkurseröffnung; Beschwerde; Auftrag; Entschädigungsanspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 7 (8C_130/2021)
Regeste
Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 26 bis und Art. 27 Abs. 1 IVG ; Art. 24 Abs. 2 IVV ; Tarif für die zahnärztliche Behandlung eines Geburtsgebrechens; Fallpauschale. Da sich aus der freien Wahl des Leistungserbringers gemäss Art. 26 bis Abs. 1 IVG kein Anspruch auf freie Arztwahl im Spital im Falle einer stationären Behandlung ableiten lässt, steht es in der Gestaltungsfreiheit der Invalidenversicherung, mittels Abschlusses eines SwissDRG-Tarifvertrags mit einem Belegarztspital auf den Miteinbezug von Beleg(zahn)ärzten als Leistungserbringer zu verzichten und für stationäre Behandlungen ausschliesslich mit der Heilanstalt zusammenzuarbeiten. Dieser faktische Ausschluss von Beleg(zahn)ärzten für stationäre Leistungen in einem Spital, mit dem die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG das SwissDRG-System vereinbart hat (E. 5.1.2), ist zulässig (E. 5.1.3). Im konkreten Fall ist die fragliche stationäre Behandlung gemäss der anwendbaren SwissDRG-Fallpauschale zu vergüten und nicht nach dem Zahnarzttarif gemäss dem zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) sowie der Militär- und Invalidenversicherung abgeschlossenen Tarifvertrag (SSO-Tarifvertrag; E. 4 und 5).
Tarif; Behandlung; Leistung; Swiss; SwissDRG; Beschwerde; Tarifvertrag; Stationär; Spital; Stationäre; Beleg; Klinik; Beschwerdeführer; Invalidenversicherung; Leistungen; Vertrag; Leistungserbringer; SSO-Tarifvertrag; Auftrag; Stationären; Schlossen; Medizinische; Behandlungen; IV-Stelle; Fallpauschale; Bereich; ärztliche; Zahnärzte; ärzten; SwissDRG-System
147 IV 465 (6B_336/2021)
Regeste
Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4).
Recht; Erben; Vollmacht; Einziehung; Hinaus; Magda; Rechtsanwältin; Auftrag; Zihlmann; Untersuchungsamt; Altstätten; Beschwerde; Verfahren; Prozessvollmacht; Partei; Erblassers; Transmortale; Interessen; Verfahren; Schweiz; Rechtsbeistand; Verfügung; Entscheid; Geschäfts; Rechtsprechung; Urteil; Gültigkeit; Natur

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1096/2020ÖffentlichkeitsprinzipBeschwerde; Recht; Dokument; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerinnen; Geheim; Rechtsgutachten; Bundes; Person; Zugang; Beschwerdegegner; STENFO; Interesse; Vorinstanz; Kernkraftwerk; Personen; Anwalt; Urteil; Amtliche; Personendaten; Bundesverwaltung; Kernkraftwerkbetreiberin; Informationen; Beruf; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Daten; Auftrag; Entsorgung
A-355/2018Taxe sur la valeur ajoutéeDécision; Courant; Recourant; Consid; L’a; Révision; Demande; Tribunal; Autorité; Cours; Recours; être; Réclamation; autorité; Délai; Arrêt; Procédure; Motif; Droit; Inférieure; Fédéral; L’autorité; Présent; Faits; été; Forme; Faire; L’AFC; Janvier

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.47Indemnité du défenseur d'office (art. 135 al. 3 CPP). Entre; Entretien; Avocat; Pénal; Heure; Heures; Recourant; Fédéral; Minutes; Procédure; Client; Consid; Défense; Première; Instance; office; un; être; Recours; Audience; Après; avocat; Débats; Dossier; Défenseur; Indemnité; Entretiens; Ordonnance
BB.2019.43Indemnité du défenseur d'office (art. 135 al. 3 CPP). Recourant; Avocat; Frais; Pénal; Défense; Fédéral; Autorité; Ainsi; office; Consid; Même; été; Heure; Effectué; Aurait; un; Temps; CAP-TPF; Montant; Défenseur; Partie; Heures; avocat; était; Travail; Février; il

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GEHRER CORDEY, GIGER Handkommentar zum Schweizer Privatrecht2016
Rolf H. WeberBasler Kommentar Obligationenrecht I2012
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