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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 393 ZPO vom 2020

Art. 393 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 393 Beschwerdegründe

Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:

a.
die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b.
sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c.
das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d.
der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e.
er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f.
die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 393 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBS.2014.7Entscheid Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311); Art. 257 ZPO (SR 272). Ist die Unterstellung eines Aussenseiters unter einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und damit ein Anspruch der mit dem Vollzug des GAV betrauten Paritätischen Berufskommission auf Durchführung von betrieblichen Kontrollen umstritten, so hat darüber der Zivilrichter zu entscheiden. Gewichtige Lehrmeinungen fordern hiefür ein vorgängiges Feststellungsverfahren, weshalb schon das Vorliegen einer klaren Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO zu verneinen ist. Wollte man die klägerischen Rechtsbegehren auf Feststellung der Unterstellung der Beklagten unter den GAV und auf deren Verpflichtung zur Duldung einer betrieblichen Kontrolle analog einer Stufenklage in einem einzigen Verfahren zulassen, mangelte es hier an einem liquiden Sachverhalt Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO, so dass auch aus diesem Grund auf das Gesuch der Klägerin um Rechtsschutz im Summarverfahren nicht eingetreten werden könnte (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 13. Oktober 2014; BS.2014.7). Rechts; Entscheid; Sachverhalt; Unterstellung; Verfahren; Klägerin; Gesuch; Rechtslage; Bestritt; Beklagte; Komm; Partei; Staehelin/; Lötscher; Sutter-Somm/; Kontrollorgan; Lohnbuchkontrolle; Güngerich; Zivilrichter; Aussenseiter; Anspruch; Bestritten; Liquide; Kontrolle; Klagende; BK-Güngerich
BEZK 2015 528Beschwerde gegen einen SchiedsspruchSchiedsrichter; Beschwerde; Partei; Notar; Schiedsverfahren; Schiedsgericht; Schiedsspruch; Parteien; Partei; Verfahren; Schiedsrichters; Prozessordnung; Befangenheit; Stockwerkeigentümer; Schiedsvereinbarung; Zivilprozessordnung; Ablehnung; Zivilprozessordnung; Beschwerdeführer; Person; Kommentar; • Schiedsgerichts; Ablehnungsgr; Beurteilung; Akten; Umstände; Schiedsordnung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 284 (4A_422/2015)Art. 378 Abs. 2 und Art. 393 lit. d ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Verzicht auf das Schiedsverfahren; rechtliches Gehör. Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Schiedsgericht das Verfahren abschreibt und über die Verfahrenskosten entscheidet, nachdem eine Partei nach Art. 378 Abs. 2 ZPO auf das Schiedsverfahren verzichtet hat (E. 1.1). Zulässige Rüge gegen einen solchen Entscheid (E. 3.2). Das Schiedsgericht kann im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör einen entsprechenden Entscheid nicht erlassen, ohne den Parteien vorgängig die Gelegenheit zu geben, ihre Argumente hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des gegenstandslos gewordenen Schiedsverfahrens vorzubringen (E. 4). Arbitral; Procédure; Frais; Partie; Sentence; Tribunal; Arbitrage; Droit; Dépens; L'arbitrage; Parties; Recourantes; être; Arbitrale; Décision; Zivilprozessordnung; Verse; Avance; Consid; Elles; Entendu; Intimées; Recours; Fédéral; Civil; Renonce; D'une; Violation; Comme
142 III 220 (4A_492/2015)Art. 649a Abs. 1 ZGB; Art. 354, Art. 358 und Art. 393 lit. b ZPO; Schiedsklausel in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung einer Miteigentümergemeinschaft; Zuständigkeitsrüge. Grundsätze der Zuständigkeitsrüge nach Art. 393 lit. b ZPO (E. 3.1); Umfang der gesetzlichen Sukzession nach Art. 649a Abs. 1 ZGB mit Blick auf Schiedsklauseln (E. 3.4.1); Gültigkeit statutarischer Schiedsklauseln (E. 3.4.2 und 3.4.3) und Anwendung im konkreten Fall (E. 3.4.4); objektive Schiedsfähigkeit (E. 3.5). Schiedsklausel; Miteigentümer; Verwaltung; Verwaltungs; Beschwerde; Urteil; Verwaltungsreglement; Rechtsnachfolger; Schiedsklauseln; Schiedsgericht; Schiedsvereinbarung; Miteigentümergemeinschaft; Parteien; Liegenschaft; Statutarische; Verbindlich; Statuten; Bundesgericht; Nutzungs; Verwaltungsordnung; Erwerb; Aktie; Schiedsrichter; Entscheid; Beschwerdeführer; Zuständigkeit; Aktionär; Aktien; Gültigkeit
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