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Obligationenrecht (OR)

Art. 393 OR vom 2021

Art. 393 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 393

1 Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.

2 Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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