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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 392SCC from 2023

Art. 392 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 392

If establishing a deputyship is clearly a disproportionate measure due the extent of the work involved, the adult protection authority may:

1.
do what is required itself, and in particular consent to a transaction;
2.
instruct third parties to carry out individual tasks; or
3.
designate a suitable person or agency that must be consulted and informed on specific matters.
A. Assistance deputyship >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 392 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190068BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Entscheid; Interesse; Vorinstanz; Beistand; Interessen; Möge; Beschluss; Bezirk; Horgen; Bezirks; Kindes; Interessenkollision; Bezirksrat; Mutter; Kinder; Ersatzbeistand; Beistands; Verfahren; Abstrakte; Beistandschaft; Bruder; Rechnung; Urteil; Beste; Wäre
ZHPQ130016Errichtung VertretungsbeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beistand; Beistandschaft; Beistandschaft; Person; Winterthur; Vertretung; Erwachsenenschutzbehörde; Recht; Kindes; Unterstützung; Anordnung; Massnahme; Bezirksrat; Andelfingen; Entscheid; Akten; Dispositivziffer; Vertretungsbeistandschaft; Beiständin; Zustimmung; Hilfsbedürftige; Begleitbeistandschaft; Erklärte; Erledigung; Anordnungen; Einverstanden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2016.00668Entlassung aus der stationären Massnahme.Beschwerde; Mitbeteiligte; Massnahme; Beschwerdeführerin; Erwachsenenschutzbehörde; Mitbeteiligten; Entscheid; Kindes; Rekurs; Recht; Beistands; Bezirksgericht; Person; Entlassung; Rechtliche; Beistandschaft; Justiz; Verwaltungs; Definitiv; Verfügung; Probezeit; Verhältnismässig; Stationäre; Vorinstanz; Massnahmen; Justizvollzug; Rückversetzung; Juni; Behörde
SOVWBES.2016.183erwachsenenschutzrechtliche MassnahmenEntscheid; Liegenschaft; Beiständin; Beschwerde; Vater; Massnahme; Beistand; Darlehen; Beistands; Person; Vertretung; Massnahmen; Beistandschaft; Fähig; Möge; Reiche; Vertreten; Tochter; Vertretungs; Mutter; Vermögens; Vorsorglich; Mitwirkungsbeistandschaft; Vertretungsbeistand; Handlungsfähigkeit; Vertretungsbeistandschaft; Sinne; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 393 (5A_244/2018)Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3). Kindes; Eltern; Interesse; Recht; Interessen; Unterhalt; Elternteil; Kindesunterhalt; Interessenkollision; Vertretung; Kindesunterhalts; Betreuung; Beschwerde; Sorge; Elterliche; Betreuungsunterhalt; Elternteils; Eherechtliche; Selbständige; Eherechtlichen; Kindesunterhaltsprozess; Beistand; Verfahren; Selbständigen; Entscheid; Mutter; Gericht; Klage; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL; Unterhaltsklage
140 III 49 (5A_702/2013)Art. 389, 391 Abs. 1, Art. 392 Ziff. 1, Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Bedeutung von und Zusammenhang zwischen Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes "entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person" (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall erscheint die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht angebracht, da eine mildere Massnahme nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB möglich ist (E. 4.3). Person; Beschwerde; Massnahme; Beistand; Beschwerdeführer; Urteil; Beistandschaft; Unterstützung; Angelegenheiten; Massnahmen; Vertretung; Behördliche; Erwachsenenschutzbehörde; Subsidiarität; Obergericht; Vertretungsbeistand; Hilfe; Hilfsbedürftigen; Lebensgemeinschaft; Vorsorge; Vertretungsbeistandschaft; Personen; Finanziellen; Recht; Tragen; Angeordnet; Vertreten; Urteilsunfähigkeit; Ordnete

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-5356/2014Asyl (ohne Wegweisung)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Eritrea; Ausreise; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Flüchtling; Schweiz; Vorinstanz; Illegal; Eritreische; Halbbruder; Illegale; Reflexverfolgung; Eritreischen; Alter; Behörde; Tante; Verfolgung; Glaubhaft; Militär; Person; Furcht; Behörden; Flucht; Begründet; Zeitpunkt; Verfügung; Begründete; Flüchtlingseigenschaft
E-4168/2013Asylverfahren (Übriges)Schwerde; Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Partei; Kinder; Verfügung; Verfahren; Asylverfahren; Parteistellung; Ehefrau; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Bundes; Interesse; Akten; Akteneinsicht; Unentgeltliche; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Rechtsverweigerung; Interessen; Person; Schweiz; Anfechtbar; Asylverfahrens; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Philippe MeierKommentar Erwachsenenschutz2013
LangeneggerBasler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht2002
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