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Code pénal suisse (CPS)

Art. 392 CPS de 2023

Art. 392 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 392

Le présent code entre en vigueur le 1er janvier 1942.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2012.75 (AG.2015.577)versuchte NötigungGericht; Urteil; Anklage; Schuldig; Nötigung; Versuchte; Verfahren; Appellationsgericht; Erstinstanzlich; Tagessätze; Geldstrafe; Waffe; Gerichts; Beschuldigten; Amtliche; Recht; Schuld; Waffen; Waffengesetz; Verfahrens; Urteils; Staat; Versuchten; Gesprochen; Erstinstanzliche; Ausdehnung; Entschädigung; Verteidigung; Amtlichen; Anklagepunkt
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