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Code civil suisse (CC)

Art. 391 CC de 2021

Art. 391 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 391 B. Tâches

B. Tâches

1 L’autorité de protection de l’adulte détermine, en fonction des besoins de la personne concernée, les tâches à accomplir dans le cadre de la curatelle.

2 Ces tâches concernent l’assistance personnelle, la gestion du patrimoine et les rapports juridiques avec les tiers.

3 Sans le consentement de la personne concernée, le curateur ne peut prendre connaissance de sa correspondance ni pénétrer dans son logement qu’avec l’autorisation expresse de l’autorité de protection de l’adulte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 391 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190080KostenauflageBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beiständin; Entschädigung; Bezirksrat; Beistandschaft; Spesen; Rechenschaftsbericht; Aufwand; Verfahren; Entscheid; Auferlegte; Gestundet; Urteil; Kontakt; Eltern; Lärm; Erwägungen; Kanton; Kindes; Wohnsituation; Stadt; Verantwortung; Zusammenhang; Wohnung; Wohnort; Reklamation; Obergericht; AaO
ZHPQ170096ErwachsenenschutzmassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführerin; Bezirk; Bezirks; Horgen; Bezirksrat; Dispositiv-Ziffer; Wohnsituation; Urteil; Entscheid; Beschluss; Aufgabe; Massnahmen; Schwächezustand; Entwicklung; Unterstützung; Geeignete; Kindes; Vorinstanz; Dement; Beschlusses; Beschwerdeverfahren; Person; Vermögensverwaltung; Beiständin; Dementielle; Vertretungsbeistandschaft; Stadtspital
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.426BeistandschaftBeschwerde; Beistand; Person; Beschwerdeführer; Beistandschaft; Massnahme; Familie; Vertretung; Verwaltung; Vertretungsbeistandschaft; Angelegenheiten; Urteil; Verwaltungsgericht; Erwachsenenschutzbehörde; Entscheid; Umfassen; Massnahmen; Behördliche; Unterstützung; Vermögensverwaltung; Bereich; Vater; Tochter; Interessen; Umfassende; Hilfsbedürftige; Vertreten; Behinderung; Schweiz; Unentgeltliche
SOVWBES.2016.415unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Unentgeltliche; Verfahren; Solothurn; Beschwerdeführer; Rechtspflege; Gesuch; Unentgeltlichen; Beistand; Entscheid; Region; Rechtsbeistand; Vertretung; Person; Handlung; Abklärung; Rechtsanwalt; Beistands; Rechtlich; Verwaltungsgericht; Verfahrens; Rechtsvertreter; Massnahme; Eingriff; Rechtsbeistandes; Kanton; Massnahmen; Vertretungsbeistandschaft; Errichtung; Beistandschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 139 (9C_669/2019) Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). Beistand; Arbeit; Beistands; Selbstständige; Erwachsenenschutz; Beschwerde; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Person; Beschwerdeführerin; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; Unselbstständig; MAUCHLE; Aufgabe; Unselbstständige; Hinweisen; Vormunds; Private; Aufgaben; Behörde; Bunden; Spezifische; Bundesgericht; Fachbeistand; Wirtschaftlich; Entschädigung; Qualifikation; Selbstständiger
140 III 49 (5A_702/2013)Art. 389, 391 Abs. 1, Art. 392 Ziff. 1, Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Bedeutung von und Zusammenhang zwischen Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes "entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person" (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall erscheint die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht angebracht, da eine mildere Massnahme nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB möglich ist (E. 4.3). Person; Beschwerde; Massnahme; Beistand; Beschwerdeführer; Urteil; Beistandschaft; Unterstützung; Angelegenheiten; Massnahmen; Vertretung; Behördliche; Erwachsenenschutzbehörde; Subsidiarität; Obergericht; Vertretungsbeistand; Hilfe; Hilfsbedürftigen; Lebensgemeinschaft; Vorsorge; Vertretungsbeistandschaft; Personen; Finanziellen; Recht; Tragen; Angeordnet; Vertreten; Urteilsunfähigkeit; Ordnete

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Yvo Biderbost, Helmut HenkelBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
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