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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 391 CPP dal 2023

Art. 391 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 391

Decisione

1 Nella sua decisione, la giurisdizione di ricorso non è vincolata:

a.
dalle motivazioni delle parti;
b.
dalle conclusioni delle parti, eccettuate quelle riguardanti le azioni civili.

2 La giurisdizione di ricorso non può modificare una decisione a pregiudizio dell’im­putato o condannato se il ricorso è stato esperito esclusivamente a suo favore. È fatta salva una punizione più severa sulla base di fatti di cui il tribunale di primo grado non poteva essere a conoscenza.

3 Se il ricorso è stato esperito esclusivamente dall’accusatore privato, la giurisdi­zione di ricorso non può modificare a pregiudizio di costui i punti della decisione relativi agli aspetti civili.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 391 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220524Versuchter Diebstahl etc.Berufung; Berufungskläger; Dossier; Fähig; Massnahme; Higkeit; Recht; Urteil; Amtlich; Amtliche; Schuld; Staat; Sinne; Verteidigung; Berufungsklägers; Staatsanwaltschaft; Stationäre; Gutachterin; Therapie; Schuldig; Gutachten; Beschuldigte; Psychisch; Behandlung; Verfügung; Störung; Gungen; Psychische; Antrag; Schuldfähigkeit
ZHSB210244Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord etc.Privatkläger; Schuldig; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Lichen; Beruf; Berufung; Beschuldigten; Verteidigung; Dossier; Amtlich; Privatklägers; Nommen; Sinne; Amtliche; Verfahren; Verfahren; Aussage; Tabletten; Beihilfe; Unentgeltliche; Vorinstanz; Einvernahme; Amtlichen; Selbstmord; Gerichtskasse; Untersuchung; Vertretung; Nötigung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2021.9 (AG.2021.589)Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung sowie sexuelle Nötigung (Beschwerde beim BG hängig)Privatkläger; Privatklägerin; Berufung; Berufungskläger; Schuldig; Beschuldigte; Mitbeschuldigte; Jugendliche; Beschuldigten; Mitbeschuldigten; Jugendlichen; Hätte; Sexuell; Sexuelle; Aussage; Gewesen; Hätten; Berufungsklägers; Kommen; Werden; Gegangen; Welche; Halten; Stellt; Worden; Könne; Handlung; Angabe; Handlungen; Sexuellen
BSSB.2020.96 (AG.2021.371)gewerbs- und bandenmässiger DiebstahlBerufung; Berufungsklägerin; Gemäss; Anklage; Werden; Urteil; Diebstahl; Anklageschrift; Schuldig; Schweiz; Verfahren; Gericht; Diebstahls; Landes; Februar; Hausfriedensbruch; Geldstrafe; Urteils; Produkte; Freiheit; Welche; Gesprochen; Freiheitsstrafe; Landesverweisung; Diebstähle; Zusammen; Täter; Staatsanwaltschaft; Schwester; Bereit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 89 (6B_1397/2019)
Regeste
Art. 391 Abs. 2 StPO ; die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf die Anordnung einer beantragten ambulanten Massnahme und hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung deren Anordnung nicht erneut beantragt, verletzt das Berufungsgericht das Verschlechterungsverbot, wenn es eine ambulante Massnahme anordnet (E. 4.1-4.4).
Massnahme; Ambulante; Urteil; Anordnung; Beschwerde; Verschlechterungsverbot; Berufung; Therapie; Ambulanten; Kantons; Raubes; Mehrfachen; Lebenspartner; Hinweisen; Schuldig; Erstinstanzlich; Beantragt; Geschäftsinhaberin; Umwandlung; Opfer; Mehrfacher; Freiheitsstrafe; Stationäre; Beschwerdeführer; Ordnete; Kantonsgericht; Klebeband; Führten; Willig; Sachen
147 IV 505 (6B_1498/2020)
Regeste
Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 381 Abs. 1, Art. 391 Abs. 2, Art. 401 StPO ; Zulässigkeit der Anschlussberufung; Grundsatz von Treu und Glauben im Strafverfahren. Legitimation der Staatsanwaltschaft, Anschlussberufung zu erheben, um damit das Verbot der reformatio in peius aufzuheben (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO ; E. 4.4).
Appel; Joint; Public; Peine; Ministère; L'appel; Jugement; Pénal; Instance; Avait; Alors; été; Canton; Première; Procédure; Pénale; Principal; était; Liberté; Entre; Forme; Prononcé; Recours; Prévenu; Qu'il; Ainsi; Privative; Qu'elle; Ministère; Former

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.15FINMA; Schuldig; Beschuldigte; Recht; Zahlungsmittel; Token; Beschuldigten; Berufung; Bundes; Ausgabe; Urteil; Geschäft; Rechtlich; Verfahren; Täter; Bewilligung; Verwaltung; Kammer; FINMAG; Rechtliche; Finanzmarkt; Vorinstanz; Verfahren; Gericht; Finanzintermediär; Erstinstanzliche
BB.2022.151, BP.2022.84Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Sprengstoff; Kammer; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Recht; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Staatsanwalts; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
LieberDonatsch, Hansjakob, Lieber Kommentar, 2. Aufl., Zürich2014
Ziegler, KellerBasler Kommentar zur StPO2014
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