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Obligationenrecht (OR)

Art. 391 OR vom 2023

Art. 391 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 391

1 Geht die vom Verleger bereits hergestellte Auflage des Werkes durch Zufall ganz oder zum Teile unter, bevor sie vertrieben worden ist, so ist der Verleger berechtigt, die untergegangenen Exemplare auf seine Kosten neu herzustellen, ohne dass der Verlaggeber ein neues Honorar dafür fordern kann.

2 Der Verleger ist zur Wiederherstellung der untergegangenen Exem­plare verpflichtet, wenn dies ohne unverhältnismässig hohe Kos­ten geschehen kann.

III. Endigungs­gründe in der Person des Urhe­bers und des Verlegers

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 213 (4C.401/2006)Rechtsnatur und Auslegung eines Sozialplans. Kriterien für die rechtliche Einordnung eines Sozialplans (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.3). Auslegung eines Sozialplans mit normativem Charakter (E. 4.2 und 5). Sozialplan; Arbeit; Sozialplans; Gesamtarbeitsvertrag; Recht; Arbeitnehmer; Urteil; Auslegung; Normativ; Mitarbeiter; Austrittsentschädigung; Normative; Obergericht; Betrieb; Bundesgericht; Bundesgerichts; Bestimmungen; KEV-Empfänger; Parteien; Normativen; Beklagten; Wortlaut; Pensioniert; Mitarbeitern; Gesamtarbeitsvertrags; Wille; Vertrags; Ausschluss; Auszulegen; Berufung
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