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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 390 ZGB vom 2022

Art. 390 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 390

1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:

1.
wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwäche­zustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;
2.
wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.

2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.

3 Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.

B. Aufgaben­bereiche >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 390 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230012Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit VermögensverwaltungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Entscheid; Angelegenheiten; KESB-; Bezirk; KESB-act; Hilfe; BR-act; Dielsdorf; Beistand; Chezustand; Erledige; Vermögens; Sorgen; Schwächezustand; Unterstützung; Spital; Klinik; Alkohol; Gesundheitlich; Finanziell; Zustand; Vertretungsbeistandschaft; Person; Bezirksrat; Aufgr; Wohnung
ZHPQ220066Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBBeschwerde; Deführerin; Beschwerdeführerin; Bezirksrat; Entscheid; Stadt; Vermögens; Sozialhilfe; Erbschaft; Vertretungsbeistandschaft; Person; Dienst; Focht; Bezirksrats; Angefochtene; Recht; Kammer; Dienste; Eingabe; Beistandschaft; Urteil; Angelegenheiten; Verfahren; Vertreten; Aufschiebende; Errichtung; Beschwerdeinstanz; Sozialen; Finanzielle; Verwalten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.13BeistandschaftBeschwerde; Beistand; Beschwerdeführerin; Beistands; Beistandschaft; Finanziell; Solothurn; Finanzielle; Unentgeltliche; Stellung; Stellungnahme; Region; Verwaltung; Entscheid; Finanziellen; Aufhebung; Situation; Kanton; Angelegenheiten; Verwaltungsgericht; Pflege; Rechtsbeiständin; Nachzahlung; Frist; Person; Rechtspflege; Unentgeltlicher; Schwierige; Kantons; Rechnungen
SOVWBES.2019.340BeistandschaftBeschwerde; Beistand; Beschwerdeführer; Beistands; Beistandschaft; Aufhebung; Verbeiständete; Psychiatriespitex; Antrag; Entscheid; Verwaltungsgericht; Vermögensverwaltung; Psychische; Beschwerdeführers; Vertretung; Wohnbegleitung; Verbeiständeten; Zeitpunkt; Lebens; Vertretungsbeistandschaft; Vorinstanz; Störung; Verfahren; Zustand; Auffassung; Erwachsenenschutzmassnahmen; Erkrankung; Urteil; Einschätzung; Erhob
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 322 (9C_763/2019)
Regeste
Art. 42 Abs. 1-3 IVG ; Art. 35 ter , Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV ; invalidenversicherungsrechtliche Heimdefinition im Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung. Bei der Prüfung der Frage, ob einer Einrichtung Heimcharakter beizumessen ist, sind Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzubeziehen (E. 6.1). Mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden. Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als 2 Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (E. 6.2). Dem Wohnintegrationsangebot Begleitetes Wohnen (Bewo) der Stadt Zürich, bei dem der deutlich überwiegende Anteil des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung anderweitig gedeckt werden muss, ist der Heimcharakter von vornherein abzusprechen (E. 7).
Begleitung; Betreuung; Lebenspraktische; Beschwerde; Person; Beschwerdegegner; Heime; Wohnform; Stadt; Hilflosenentschädigung; Entschädigung; Wohnformen; Betreuungsleistung; Kollektive; Woche; Wohnung; Verbindung; Hilflosigkeit; IV-Stelle; Wohnen; Urteil; Heimcharakter; Lebenspraktischer; Verfügung; Wohnintegrationsangebot; Pflege; Erbracht; Anspruch; Begleitete

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-6936/2014Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Verfügung; Wiedererwägung; Bundesverwaltungsgericht; Wiedererwägungs; Entscheid; Wegweisung; Behinderung; Behinderungsgrad; Wiedererwägungsgesuch; Recht; Türkei; Beschwerdeführers; Bericht; Sachverhalt; Behandlung; Wegweisungsvollzug; Verfahren; Akten; Schweiz; Beziehungsweise; Abklärung; Staatlich; Prozent; Pflege; Abklärungen; Frist; Zeitpunkt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christiana Fountoulakis kommentar zum Schweizer Privatrecht2016
MeierKommentar zum Erwachsenenschutz2013
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