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Code civil suisse (CC)

Art. 390 CC de 2021

Art. 390 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 390 A. Conditions

A. Conditions

1 L’autorité de protection de l’adulte institue une curatelle lorsqu’une personne majeure:

1.
est partiellement ou totalement empêchée d’assurer elle-même la sauvegarde de ses intérêts en raison d’une déficience mentale, de troubles psychiques ou d’un autre état de faiblesse qui affecte sa condition personnelle;
2.
est, en raison d’une incapacité passagère de discernement ou pour cause d’absence, empêchée d’agir elle-même et qu’elle n’a pas désigné de représentant pour des affaires qui doivent être réglées.

2 L’autorité de protection de l’adulte prend en considération la charge que la personne concernée représente pour ses proches et pour les tiers ainsi que leur besoin de protection.

3 Elle institue la curatelle d’office ou à la requête de la personne concernée ou d’un proche.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 390 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230012Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit VermögensverwaltungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Entscheid; Angelegenheiten; KESB-; Bezirk; KESB-act; Hilfe; BR-act; Dielsdorf; Beistand; Chezustand; Erledige; Vermögens; Sorgen; Schwächezustand; Unterstützung; Spital; Klinik; Alkohol; Gesundheitlich; Finanziell; Zustand; Vertretungsbeistandschaft; Person; Bezirksrat; Aufgr; Wohnung
ZHPQ220066Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBBeschwerde; Deführerin; Beschwerdeführerin; Bezirksrat; Entscheid; Stadt; Vermögens; Sozialhilfe; Erbschaft; Vertretungsbeistandschaft; Person; Dienst; Focht; Bezirksrats; Angefochtene; Recht; Kammer; Dienste; Eingabe; Beistandschaft; Urteil; Angelegenheiten; Verfahren; Vertreten; Aufschiebende; Errichtung; Beschwerdeinstanz; Sozialen; Finanzielle; Verwalten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.13BeistandschaftBeschwerde; Beistand; Beschwerdeführerin; Beistands; Beistandschaft; Finanziell; Solothurn; Finanzielle; Unentgeltliche; Stellung; Stellungnahme; Region; Verwaltung; Entscheid; Finanziellen; Aufhebung; Situation; Kanton; Angelegenheiten; Verwaltungsgericht; Pflege; Rechtsbeiständin; Nachzahlung; Frist; Person; Rechtspflege; Unentgeltlicher; Schwierige; Kantons; Rechnungen
SOVWBES.2019.340BeistandschaftBeschwerde; Beistand; Beschwerdeführer; Beistands; Beistandschaft; Aufhebung; Verbeiständete; Psychiatriespitex; Antrag; Entscheid; Verwaltungsgericht; Vermögensverwaltung; Psychische; Beschwerdeführers; Vertretung; Wohnbegleitung; Verbeiständeten; Zeitpunkt; Lebens; Vertretungsbeistandschaft; Vorinstanz; Störung; Verfahren; Zustand; Auffassung; Erwachsenenschutzmassnahmen; Erkrankung; Urteil; Einschätzung; Erhob
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 322 (9C_763/2019)
Regeste
Art. 42 Abs. 1-3 IVG ; Art. 35 ter , Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV ; invalidenversicherungsrechtliche Heimdefinition im Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung. Bei der Prüfung der Frage, ob einer Einrichtung Heimcharakter beizumessen ist, sind Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzubeziehen (E. 6.1). Mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden. Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als 2 Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (E. 6.2). Dem Wohnintegrationsangebot Begleitetes Wohnen (Bewo) der Stadt Zürich, bei dem der deutlich überwiegende Anteil des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung anderweitig gedeckt werden muss, ist der Heimcharakter von vornherein abzusprechen (E. 7).
Begleitung; Betreuung; Lebenspraktische; Beschwerde; Person; Beschwerdegegner; Heime; Wohnform; Stadt; Hilflosenentschädigung; Entschädigung; Wohnformen; Betreuungsleistung; Kollektive; Woche; Wohnung; Verbindung; Hilflosigkeit; IV-Stelle; Wohnen; Urteil; Heimcharakter; Lebenspraktischer; Verfügung; Wohnintegrationsangebot; Pflege; Erbracht; Anspruch; Begleitete

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-6936/2014Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Verfügung; Wiedererwägung; Bundesverwaltungsgericht; Wiedererwägungs; Entscheid; Wegweisung; Behinderung; Behinderungsgrad; Wiedererwägungsgesuch; Recht; Türkei; Beschwerdeführers; Bericht; Sachverhalt; Behandlung; Wegweisungsvollzug; Verfahren; Akten; Schweiz; Beziehungsweise; Abklärung; Staatlich; Prozent; Pflege; Abklärungen; Frist; Zeitpunkt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christiana Fountoulakis kommentar zum Schweizer Privatrecht2016
MeierKommentar zum Erwachsenenschutz2013
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