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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 390SCC from 2021

Art. 390 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 390 A. Requirements

A. Requirements

1 The adult protection authority shall establish a deputyship if an adult:

1.
due to a learning disability, a mental disorder or a similar inherent debility is wholly or partially unable to manage his or her own affairs;
2.
due to a temporary loss of the capacity of judgement or temporary absence is neither able to take care of matters that must be dealt with, nor has appointed a representative.

2 Account must be taken of the burden on and the protection of family members and third parties.

3 The deputyship shall be established at the request of the person concerned (the client) or a closely associated person or ex officio.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 390 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230012Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit VermögensverwaltungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Entscheid; Angelegenheiten; KESB-; Bezirk; KESB-act; Hilfe; BR-act; Dielsdorf; Beistand; Chezustand; Erledige; Vermögens; Sorgen; Schwächezustand; Unterstützung; Spital; Klinik; Alkohol; Gesundheitlich; Finanziell; Zustand; Vertretungsbeistandschaft; Person; Bezirksrat; Aufgr; Wohnung
ZHPQ220066Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBBeschwerde; Deführerin; Beschwerdeführerin; Bezirksrat; Entscheid; Stadt; Vermögens; Sozialhilfe; Erbschaft; Vertretungsbeistandschaft; Person; Dienst; Focht; Bezirksrats; Angefochtene; Recht; Kammer; Dienste; Eingabe; Beistandschaft; Urteil; Angelegenheiten; Verfahren; Vertreten; Aufschiebende; Errichtung; Beschwerdeinstanz; Sozialen; Finanzielle; Verwalten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.13BeistandschaftBeschwerde; Beistand; Beschwerdeführerin; Beistands; Beistandschaft; Finanziell; Solothurn; Finanzielle; Unentgeltliche; Stellung; Stellungnahme; Region; Verwaltung; Entscheid; Finanziellen; Aufhebung; Situation; Kanton; Angelegenheiten; Verwaltungsgericht; Pflege; Rechtsbeiständin; Nachzahlung; Frist; Person; Rechtspflege; Unentgeltlicher; Schwierige; Kantons; Rechnungen
SOVWBES.2019.340BeistandschaftBeschwerde; Beistand; Beschwerdeführer; Beistands; Beistandschaft; Aufhebung; Verbeiständete; Psychiatriespitex; Antrag; Entscheid; Verwaltungsgericht; Vermögensverwaltung; Psychische; Beschwerdeführers; Vertretung; Wohnbegleitung; Verbeiständeten; Zeitpunkt; Lebens; Vertretungsbeistandschaft; Vorinstanz; Störung; Verfahren; Zustand; Auffassung; Erwachsenenschutzmassnahmen; Erkrankung; Urteil; Einschätzung; Erhob
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 322 (9C_763/2019)
Regeste
Art. 42 Abs. 1-3 IVG ; Art. 35 ter , Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV ; invalidenversicherungsrechtliche Heimdefinition im Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung. Bei der Prüfung der Frage, ob einer Einrichtung Heimcharakter beizumessen ist, sind Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzubeziehen (E. 6.1). Mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden. Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als 2 Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (E. 6.2). Dem Wohnintegrationsangebot Begleitetes Wohnen (Bewo) der Stadt Zürich, bei dem der deutlich überwiegende Anteil des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung anderweitig gedeckt werden muss, ist der Heimcharakter von vornherein abzusprechen (E. 7).
Begleitung; Betreuung; Lebenspraktische; Beschwerde; Person; Beschwerdegegner; Heime; Wohnform; Stadt; Hilflosenentschädigung; Entschädigung; Wohnformen; Betreuungsleistung; Kollektive; Woche; Wohnung; Verbindung; Hilflosigkeit; IV-Stelle; Wohnen; Urteil; Heimcharakter; Lebenspraktischer; Verfügung; Wohnintegrationsangebot; Pflege; Erbracht; Anspruch; Begleitete

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-6936/2014Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Verfügung; Wiedererwägung; Bundesverwaltungsgericht; Wiedererwägungs; Entscheid; Wegweisung; Behinderung; Behinderungsgrad; Wiedererwägungsgesuch; Recht; Türkei; Beschwerdeführers; Bericht; Sachverhalt; Behandlung; Wegweisungsvollzug; Verfahren; Akten; Schweiz; Beziehungsweise; Abklärung; Staatlich; Prozent; Pflege; Abklärungen; Frist; Zeitpunkt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christiana Fountoulakis kommentar zum Schweizer Privatrecht2016
MeierKommentar zum Erwachsenenschutz2013
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