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Obligationenrecht (OR)

Art. 390 OR vom 2022

Art. 390 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 390

1 Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger durch Zu­fall unter, so ist der Verleger gleichwohl zur Zahlung des Honorars ver­pflichtet.

2 Besitzt der Urheber noch ein zweites Exemplar des untergegangenen Werkes, so hat er es dem Verleger zu überlassen, andernfalls ist er verpflichtet, das Werk wieder herzustellen, wenn ihm dies mit gerin­ger Mühe möglich ist.

3 In beiden Fällen hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädi­gung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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