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Loi sur le contrat d’assurance (LCA)

Art. 39 LCA de 2022

Art. 39 Loi sur le contrat d’assurance (LCA) drucken

Art. 39

1 Sur la demande de l’entreprise d’assurance, l’ayant droit doit lui fournir tout ren­seignement sur les faits à sa connaissance qui peuvent servir à dé­ter­miner les circonstances dans lesquelles le sinistre s’est produit ou à fixer les conséquences du sinistre.

2 Il peut être convenu:

1.
que l’ayant droit devra produire des pièces déterminées, notam­ment des cer­tificats médicaux, à condition qu’il lui soit possible de se les procurer sans grands frais;
2.
que, sous peine d’être déchu de son droit aux prestations de l’as­surance, l’ayant droit devra faire les communications pré­vues à l’al. 1 et à l’al. 2, ch. 1, du présent article, dans un dé­lai déterminé suffisant. Ce délai court du jour où l’entreprise d’assurance a mis par écrit l’ayant droit en demeure de faire ces communica­tions, en lui rappelant les conséquences de la de­meure.
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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 39 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP160006ForderungBerufung; Berufungskläger; Klagte; Berufungsbeklagte; Klagten; Recht; Berufungsbeklagten; Berufungsklägers; Vorinstanz; Parteien; Vertrag; Sprache; Übersetzung; Verfahren; Deutsche; Mitwirkungs; Arztberichte; Spanische; Mitwirkungspflicht; Betrag; Schweiz; LugÜ; Spanisch; Winterthur; Korrespondenz; Übersetzungen; Entscheid; Belege; Auskunft
ZHLB100041Forderung Überschuss; Versicherung; Heirat; Überschussbeteiligung; Police; Überschussanteil; Bundes; Anspruch; Klagten; Beklagten; Überschussanteile; Berufung; Heiratszusatz; Zahlen; Verfahren; Aufsicht; Recht; Schwerde; Policen; Vorinstanz; Überschüsse; Bundesgericht; Wiesen; Heiratszusatzversicherung; Grund; Prüfen; Beschwerde; Vollmacht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2012/4Entscheid Art. 18 ff. und Art. 38 f. VVG, einschlägige AVB der Klägerin; Art. 10a und Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG: Die Versicherungsnehmerin einer kollektiven Krankentaggeldversicherung hat der Versicherung (zur Risikobewertung und Prämienbemessung) Einsicht in die detaillierten AHV-Deklarationen zu geben und betreffend einzelne Schadenfälle in diejenigen Unterlagen, die eine korrekte Schadenabwicklung ermöglichen (je nach Sachlage Arbeitsvertrag, detaillierte AHV-Deklaration, Leistungsabrechnungen Dritter wie Unfall- oder andere Versicherungen). Gegenüber der Versicherung kann sich die Versicherungsnehmerin nicht auf den Datenschutz berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2013, KV-Z 2012/4). Versicherung; Einsicht; Visana; Nehmerin; Sicherungsnehmerin; Person; Versicherungsnehmerin; Deklaration; Unterlagen; Daten; Revision; Klagt; AHV-Deklaration; Klarationen; Prämie; Rechnet; Klagte; Klage; Detailliert; Services; Detaillierte; Vertrag; Lohnsumme; Deklarationen; Partei; Vertrags; Taggeld; Datenschutz; Prämien
BSZV.2020.15 (SVG.2021.145)Taggeldversicherung nach VVGKläger; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Antwortbeilage; September; Werden; Taggeld; Versicherung; Versichert; Partei; Versicherte; Person; Beklagte; Könne; Gewesen; Februar; Bundesgericht; Schwer; Gemacht; Anspruch; Gericht; Gelten; Beweis; Behandlung; Tatsache; Stehen; Worden; Patient; Geltend; Erscheint
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 510Auskunftspflicht des Anspruchsberechtigten im Schadenfall (Art. 39 VVG). Die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf Tatsachen, die zur Ermittlung der Umstände dienlich sind, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Umstände, die hinsichtlich einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung bedeutsam sein könnten (E. 3.1 und 3.2). Art. 6 VVG sieht keine Beweiserleichterung im Sinne einer Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten vor. Darauf hinaus liefe aber eine Ausdehnung der Auskunftspflicht von Art. 39 VVG auf den dort geregelten Tatbestand (E. 4). Versicherung; Mitwirkung; Anspruch; Anspruchs; Auskunft; Umstände; Mitwirkungspflicht; Ereignis; Auskunftspflicht; Anzeigepflicht; Klagte; Anspruchsberechtigte; Urteil; Klagten; Anzeigepflichtverletzung; Beklagten; Kantons; Befürchtete; Erwerbsunfähigkeit; Abklärung; Hinaus; Versicherer; Auskünfte; Obergericht; Dienlich; Anspruchsberechtigten; Kantonsgericht; Verletzung; Vertrag
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