1 Sur la demande de l’entreprise d’assurance, l’ayant droit doit lui fournir tout renseignement sur les faits à sa connaissance qui peuvent servir à déterminer les circonstances dans lesquelles le sinistre s’est produit ou à fixer les conséquences du sinistre.
2 Il peut être convenu:
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP160006 | Forderung | Berufung; Berufungskläger; Klagte; Berufungsbeklagte; Klagten; Recht; Berufungsbeklagten; Berufungsklägers; Vorinstanz; Parteien; Vertrag; Sprache; Übersetzung; Verfahren; Deutsche; Mitwirkungs; Arztberichte; Spanische; Mitwirkungspflicht; Betrag; Schweiz; LugÜ; Spanisch; Winterthur; Korrespondenz; Übersetzungen; Entscheid; Belege; Auskunft |
ZH | LB100041 | Forderung | Überschuss; Versicherung; Heirat; Überschussbeteiligung; Police; Überschussanteil; Bundes; Anspruch; Klagten; Beklagten; Überschussanteile; Berufung; Heiratszusatz; Zahlen; Verfahren; Aufsicht; Recht; Schwerde; Policen; Vorinstanz; Überschüsse; Bundesgericht; Wiesen; Heiratszusatzversicherung; Grund; Prüfen; Beschwerde; Vollmacht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV-Z 2012/4 | Entscheid Art. 18 ff. und Art. 38 f. VVG, einschlägige AVB der Klägerin; Art. 10a und Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG: Die Versicherungsnehmerin einer kollektiven Krankentaggeldversicherung hat der Versicherung (zur Risikobewertung und Prämienbemessung) Einsicht in die detaillierten AHV-Deklarationen zu geben und betreffend einzelne Schadenfälle in diejenigen Unterlagen, die eine korrekte Schadenabwicklung ermöglichen (je nach Sachlage Arbeitsvertrag, detaillierte AHV-Deklaration, Leistungsabrechnungen Dritter wie Unfall- oder andere Versicherungen). Gegenüber der Versicherung kann sich die Versicherungsnehmerin nicht auf den Datenschutz berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2013, KV-Z 2012/4). | Versicherung; Einsicht; Visana; Nehmerin; Sicherungsnehmerin; Person; Versicherungsnehmerin; Deklaration; Unterlagen; Daten; Revision; Klagt; AHV-Deklaration; Klarationen; Prämie; Rechnet; Klagte; Klage; Detailliert; Services; Detaillierte; Vertrag; Lohnsumme; Deklarationen; Partei; Vertrags; Taggeld; Datenschutz; Prämien |
BS | ZV.2020.15 (SVG.2021.145) | Taggeldversicherung nach VVG | Kläger; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Antwortbeilage; September; Werden; Taggeld; Versicherung; Versichert; Partei; Versicherte; Person; Beklagte; Könne; Gewesen; Februar; Bundesgericht; Schwer; Gemacht; Anspruch; Gericht; Gelten; Beweis; Behandlung; Tatsache; Stehen; Worden; Patient; Geltend; Erscheint |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 510 | Auskunftspflicht des Anspruchsberechtigten im Schadenfall (Art. 39 VVG). Die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf Tatsachen, die zur Ermittlung der Umstände dienlich sind, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Umstände, die hinsichtlich einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung bedeutsam sein könnten (E. 3.1 und 3.2). Art. 6 VVG sieht keine Beweiserleichterung im Sinne einer Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten vor. Darauf hinaus liefe aber eine Ausdehnung der Auskunftspflicht von Art. 39 VVG auf den dort geregelten Tatbestand (E. 4). | Versicherung; Mitwirkung; Anspruch; Anspruchs; Auskunft; Umstände; Mitwirkungspflicht; Ereignis; Auskunftspflicht; Anzeigepflicht; Klagte; Anspruchsberechtigte; Urteil; Klagten; Anzeigepflichtverletzung; Beklagten; Kantons; Befürchtete; Erwerbsunfähigkeit; Abklärung; Hinaus; Versicherer; Auskünfte; Obergericht; Dienlich; Anspruchsberechtigten; Kantonsgericht; Verletzung; Vertrag |