Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1–3 ATSG2 ordnen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
2 SR 830.1
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2017/98 | Entscheid Art. 18 UVG. Art. 24 UVG. Art. 39 UVG. Art. 50 UVV. Wagnis verneint bei Befahren eines Kieshügels mit einem Motorrad auf einem privaten Umschlagplatz einer Baufirma. Würdigung medizinischer Berichte. Verneinung eines Rentenanspruchs und Bestätigung der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2019, UV 2017/98). | Suva-act; Beschwerde; Beschwerdeführer; Integrität; Unfall; Arbeit; Gutachten; Versicherte; Arbeitsfähigkeit; Versicherung; Wagnis; Tätigkeit; Gutachter; Sprach; Beschwerdeführers; Einsprache; Person; Integritätsentschädigung; Januar; Stellt; September; Führt; Anspruch; Beurteilung; Jedoch; Integritätsschaden; Leicht; Medizinische; Motorrad |
SG | UV 2017/28 | Entscheid Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV: Bejahung des Tatbestandes der Beteiligung an einer Schlägerei sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Beteiligung an der Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall. Kürzung der Geldleistungen um das gesetzliche Minimum von 50% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2018, UV 2017/28). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Suva-act; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Ordner; Unfall; Beteiligung; Schläge; Diskothek; Schlägerei; Verhalten; Anders; Tätlich; Kürzung; Richter; Gefahr; Sachverhalt; Auseinandersetzung; Versicherung; Gegenüber; Sprach; Verbal; Erwägung; Männer; Person; Gekürzt; Gericht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2017/98 | Entscheid Art. 18 UVG. Art. 24 UVG. Art. 39 UVG. Art. 50 UVV. Wagnis verneint bei Befahren eines Kieshügels mit einem Motorrad auf einem privaten Umschlagplatz einer Baufirma. Würdigung medizinischer Berichte. Verneinung eines Rentenanspruchs und Bestätigung der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2019, UV 2017/98). | Suva-act; Beschwerde; Beschwerdeführer; Integrität; Unfall; Arbeit; Gutachten; Recht; Versicherung; Arbeitsfähigkeit; Wagnis; Gutachter; Einsprache; Beschwerdeführers; Integritätsentschädigung; Person; Anspruch; Integritätsschaden; Beurteilung; Motorrad; Medizinische; Diagnose; Hinweis; Adaptierte; Beschwerdegegnerin; Einspracheentscheid; Adaptierten; Kausalzusammenhang; Kantons |
SG | UV 2017/28 | Entscheid Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV: Bejahung des Tatbestandes der Beteiligung an einer Schlägerei sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Beteiligung an der Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall. Kürzung der Geldleistungen um das gesetzliche Minimum von 50% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2018, UV 2017/28). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Suva-act; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Ordner" Unfall; Schläge; Diskothek; Schlägerei; Recht; Kürzung; Tätlich; Verhalten; Versicherung; Sachverhalt; Auseinandersetzung; Gefahr; Richter; Verbal; Erwägung; Sinne; Person; Männer; Beteiligt; Gericht; Einsprache; Geschlagen; Gekürzt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 V 27 | Art. 40 Satz 1 UVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002); Art. 51 Abs. 3 UVV; Art. 69 Abs. 2 ATSG: Überentschädigungsberechnung; Globalrechnung. Es ist grundsätzlich zulässig, schon vor Erlöschen des Taggeldanspruchs eine bereits eingetretene Überentschädigung festzustellen und die bis zu diesem Zeitpunkt zu viel bezahlten Taggeldleistungen zurückzufordern. Danach sind Taggelder der Unfallversicherung auszurichten, welche höchstens der auf einen Kalendertag umgerechneten Differenz zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und den Rentenleistungen der Invalidenversicherung betragen. Führen Änderungen der Berechnungsfaktoren zu einem höheren Taggeld, ist dieses entsprechend zu erhöhen. Nach Ablauf der Bezugsdauer ist eine (definitive) globale Überentschädigungsberechnung durchzuführen. (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 3.1) Regeste b Art. 39 UVG; Art. 49 f. UVV: Leistungskürzung und Überentschädigungsberechnung. Eine Leistungskürzung ist schon bei der Überentschädigungsberechnung selber zu berücksichtigen. Es widerspricht dem Gesetz, eine allfällige Überentschädigung bei ungekürztem Taggeld der Unfallversicherung zu ermitteln und erst den daraus resultierenden Betrag zu kürzen. (Erw. 3.2) | Taggeld; Überentschädigung; Leistung; Überentschädigungsberechnung; Unfallversicherung; Verdienst; Invalidenversicherung; Gekürzt; Rente; Mutmasslich; Entgangene; Gekürzte; Renten; Kürzung; Geldleistung; Vorgehen; Vorzunehmen; Rentenleistungen; Koordiniert; Leistungen; Globale; Taggeldleistungen; Bezug; Entgangenen; Differenz; Koordinierte; Beschwerde; Vorinstanzlich; Urteil; Taggelder |