E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code de procédure pénale (CCP)

Art. 39 CCP de 2020

Art. 39 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 39

1 Les autorités pénales vérifient d’office si elles sont compétentes et, le cas échéant, transmettent l’affaire à l’autorité compétente.

2 Lorsque plusieurs autorités paraissent compétentes à raison du lieu, les ministères publics concernés se communiquent sans délai les éléments essentiels de l’affaire et s’entendent aussi vite que possible sur le for.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 39 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210385NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegnerin; Recht; Richt; Beschwerdeführer; Schweiz; Nötigung; Anzeige; Täter; Digkeit; Dossier; Androhung; Erpressung; Zuständigkeit; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Erfolg; Schweizer; Anzeige; Handlung; Forderung; Beschwerdeführers; Anzeigeerstatter; Interne; Untersuchung; Nichtanhandnahme; Berechtigte; Verfolgung; Behörden
ZHUH160334ZeugnisverweigerungsrechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Zeugnisverweigerungsrecht; Rechtsmittel; Kammer; Verfahren; Angefochten; Kantons; Staatsanwalt; Beschwerdekammer; Verfahren; Gericht; Beschwerdeführers; Zeuge; Rechtsvertreter; Rechtshilfeverfahren; Zeugnisverweigerungsrechts; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Angefochtene; Rechtsmittelbelehrung; Niederländischen; Behörde; Vorliegend:; Angefochtenen; Untersuchungsrichteramt
Dieser Artikel erzielt 33 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.15 (AG.2021.241)Gesuch um Erlass der VerfahrenskostenGesuch; Verfahren; Verfahrens; Verfahrenskosten; Gesuchs; Gesuchsteller; Gericht; Geldstrafe; Werden; Erlass; Appellationsgericht; Kosten; Finanziell; Ratenzahlung; Vorliegend; Erlassen; Finanzielle; Gerichts; Betrag; Erhält; Entscheid; Gemäss; Schweiz; Vorliegenden; Basel-Stadt; Appellationsgerichts; Urteil; Justizund; Sicherheitsdepartement; Einzelgericht
BSBES.2019.51 (AG.2019.562)Verfahrenshandlungen (BGer 1B_457/2019 vom 26. November 2019)Beschwerde; Beschwerdeführer; Erfahren; Verfahren; Verfahrens; Verhalten; Februar; Beschwerdeführers; Dienst; Medizinische; Werden; Medizinischen; Worden; Welche; Gefängnis; Untersuchungsbeamte; Dessen; Kosten; Verfahrenshandlung; Staatsanwaltschaft; Rahmen; Verteidiger; Verfahrenshandlungen; Entbindungserklärung; Gegeben; Unentgeltliche; Hepatitis; Seiner; Blutentnahme; Konfrontationseinvernahme
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 89 (6B_1397/2019)
Regeste
Art. 391 Abs. 2 StPO ; die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf die Anordnung einer beantragten ambulanten Massnahme und hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung deren Anordnung nicht erneut beantragt, verletzt das Berufungsgericht das Verschlechterungsverbot, wenn es eine ambulante Massnahme anordnet (E. 4.1-4.4).
Massnahme; Ambulante; Urteil; Anordnung; Beschwerde; Verschlechterungsverbot; Berufung; Therapie; Ambulanten; Kantons; Raubes; Mehrfachen; Lebenspartner; Hinweisen; Schuldig; Erstinstanzlich; Beantragt; Geschäftsinhaberin; Umwandlung; Opfer; Mehrfacher; Freiheitsstrafe; Stationäre; Beschwerdeführer; Ordnete; Kantonsgericht; Klebeband; Führten; Willig; Sachen
147 IV 36 (6B_895/2019)
Regeste
Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO ; Art. 15 Abs. 2 StBOG ; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2).
Anschlussberufung; Berufung; Beschwerde; Beschwerdegegner; Partei; Hauptberufung; Umwandlung; Recht; Rückzug; Beschwerdegegners; Frist; Urteil; Beschwerdeführerin; Gültig; Nichteintreten; Vorinstanz; Anträge; Bundes; Rechtsmittel; Läge; Berufungserklärung; StBOG; Parteien; Erhoben; Antrag; Mehrfachen; Qualifizierten; Erklärte

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.180, RR.2022.181Schuldig; Verfahren; Bundes; Verteidigung; Amtlich; Verfahren; Amtliche; Beschuldigte; Selig; Entschädigung; Stunden; Berufung; Urteil; Beschuldigten; Auslagen; Verfahrens; Aufwendungen; Rechtsanwalt; Staat; Jeker; Gericht; Konrad; Erstinstanzlich; Verteidiger; Kammer; Stundenansatz; Erstinstanzliche; Aufwand; Amtlichen
BH.2023.8, BP.2023.48Berufung; Bundes; Kammer; Urteil; Verfahren; Amtlich; Beschuldigte; Bundesstrafgerichts; Amtliche; Partei; BStKR; Berufungskammer; Begründete; StGB; Gericht; Urteils; Rechtsmittel; Berufungserklärung; Beschwerde; Bundesgericht; Sprengstoffe; Giftige; Frist; Honorar; Berufungsverfahren; Beschuldigten; Berufungsgericht; Mehrfache; Bundesanwaltschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Moser Basler Kommentar, Basel 2011
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz