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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 39 SchKG vom 2021

Art. 39 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 39

1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159–176) oder als «Wech­sel­be­treibung» (Art. 177–189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:

1.
als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
2.
als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3.
als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesell­schaft (Art. 596 OR);
4.
als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesell­schaft (Art. 765 OR);
5.65
...
6.
als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7.
als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8.
als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9.
als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
10.
als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11.
als Verein (Art. 60 ZGB66);
12.
als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13.67
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14.69
Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70

2 ...71

3 Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekannt­machung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.

64 SR 220

65 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

66 SR 210

67 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

68 SR 951.31

69 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

71 Aufgehoben durch Art. 15 Ziff. 1 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 39 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210050ForderungBeklagten; Berufung; Gesellschaft; Vorinstanz; Recht; Konkurs; Durchgriff; Urteil; Forderung; Verhalten; Wäre; Wirtschaftlich; Haftung; Wirtschaftliche; Vermögenswerte; Bestritten; Vollstreckung; Voraussetzung; Zweck; Rechtsmissbräuchlich; Behauptung; Verfahren; übertragen; Mangels; Nebst; Bezirksgericht; Substantiiert; Durchgriffs; Übernahme
ZHPS220077KonkurseröffnungKonkurs; Betreibung; Nichtigkeit; Schuldner; Recht; Fortgesetzt; Urteil; Beschwerde; Entscheid; SchKG; Konkurseröffnung; Betreibungsamt; Rechtsmittel; Handelsregister; Formell; Werden; Uster; Parteien; Pfändung; Bendorf; Kantons; Konkurses; Gläubigerin; Frist; Nichtig; Feststellung; Oberrichter; Amtes; Bundesgericht; Dübendorf
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 14 (5A_284/2008)aArt. 39 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 171 ff. SchKG; Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen. Über das geschäftsführende Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach dem 1. Januar 2008 kein Konkurs zu eröffnen (E. 3-5). Konkurs; SchKG; Beschwerde; Betreibung; Recht; Beschwerdeführer; Handelsregister; Fortsetzung; Schuldner; Über; Zeitpunkt; Geschäftsführende; Gesellschaft; Konkursandrohung; Konkursfähigkeit; Schuldners; Konkursbetreibung; Fortsetzungsbegehren; Gläubiger; Mitglied; Schuldbetreibung; Konkurses; Verfügung; Regel; Übergangsbestimmungen; Gesellschafter; Konkursrichter; Person; Aufhebung
120 III 4Art. 39 SchKG. 1. Die Betreibungsbehörden haben nicht zu prüfen, ob die im Handelsregister erfolgten Eintragungen und Löschungen gerechtfertigt seien oder nicht. Gegen den Rekurrenten, der im Zeitpunkt der Fortsetzung der Betreibung als Mitglied einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, ist die Betreibung gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG auf Konkurs fortzusetzen (E. 4). 2. Die in Art. 39 SchKG bezeichneten Einzelpersonen unterliegen der Konkursbetreibung für sämtliche Schulden, auch für die nicht aus dem Geschäftsbetrieb herrührenden (E. 5). Konkurs; Handelsregister; Kollektivgesellschaft; Betreibung; SchKG; Rekurrent; Unterliege; Kantons; Unterliegen; Konkursbetreibung; Schulden; Herrührenden; Recht; Konkursandrohungen; Kantonsgerichts; Graubünden; Mitglied; Konkursverfahren; Fortsetzung; Schuldbetreibungs; Zeitpunkt; Hinweis; Geltend; Rekurrenten; Urteil; Aktiven; Mangels; Erwägungen; Gesellschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-400/2017VerfahrenskostenGebühr; Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Gebühren; Verfügung; Zugang; Angefochten; Angefochtene; Erlass; Recht; Dokument; Angefochtenen; Bundes; Streitige; Dokumente; Beschwerdeführers; Rechnung; Erwähnt; Akten; Betreibung; Gebührenverfügung; Marktbeobachtung; Stunden; Verfahren; Inkasso; Zugangsgesuch; Gesuch; Rechtsvorschlag
A-3942/2013MehrwertsteuerGesellschaft; Hafte; Kollektivgesellschaft; Forderung; Mehrwertsteuer; Beschwerde; Konkurs; SchKG; MWSTG; Verjährung; Rechtlich; Betreibung; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Gesellschafter; Verlustschein; AMWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Verfahren; Forderungen; Urteil; Verjährungsfrist; Mehrwertsteuerforderung; Betreibungs; Partei; Solidarisch; Vorliegen
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