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Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 39 LCR de 2020

Art. 39 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 39

Signes

1 Avant de changer de direction, le conducteur manifestera à temps son intention au moyen des indicateurs de direction ou en faisant de la main des signes intelligibles. Cette règle vaut notamment:

a.
pour se disposer en ordre de présélection, passer d’une voie à une autre ou pour obliquer;
b.
pour dépasser ou faire demi-tour;
c.
pour s’engager dans la circulation ou s’arrêter au bord de la route.

2 Le conducteur qui signale son intention aux autres usagers de la route n’est pas dispensé pour autant d’observer les précautions nécessaires.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 39 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210033Körperverletzung etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Geschädigte; Urteil; Geldstrafe; Verletzung; Fragen; Kosten; Verkehrsregeln; Beifahrer; Zürich; Täter; Gutachten; Staatsanwalt; Vorinstanz; Verbindung; Berufung; Weiter; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Person; Angefochten; Probezeit; Tagessätze; Angefochtene; Oktober; Verteidigung
ZHSB170223Fahren ohne Berechtigung etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Begleitperson; Vorinstanz; Verteidigung; Berufung; Recht; Recht; Staatsanwalt; Strassenverkehr; Fahrzeug; Verfahren; Urteil; Staatsanwaltschaft; Fahrschüler; Befehl; Begleiter; Führer; Strassenverkehrs; Platz; Lernfahrt; Verfahren; Fahrt; Entscheid; Vorinstanzliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/163Urteil24. November 2017 nicht ein (Verfahren 1C_625/2017). Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Recht; Führer; Widerhandlung; Führerausweis; Verkehr; Strasse; Strasse; Schwere; Polizei; Radweg; Strassenverkehrs; Befehl; Abstrakte; Velotöff; Unfall; Motorfahrrad; Gefährdung; Verkehrsregeln; Gefahr; Sichtbar; Verwaltungsgericht; Führerausweisentzug; Vorinstanz; Entscheid; Beschwerdeführers
SGIV-2017/12Entscheid Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 15d Abs. 5, Art. 27 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Verkehr; Rekurrent; Verkehrs; Kontrollfahrt; Fahrzeug; Verkehrsexperte; Richtung; Strasse; Geschwindigkeit; Rekurrenten; Verkehrsexperten; Recht; Genügend; Autobahn; Linke; Ungenügend; Gallen; Beobachtung; Herisau; Rekurs; Genügende; Fahrt; Verkehr; Fahrzeuge; Hauptstrasse; Fahrbahn; Winkel; Richtungsänderung; Führer; Ungenügende
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 417Nachfahrkontrolle, gesetzlich erlaubte Handlung (Art. 14 StGB, § 8 Abs. 3 PolG/ZH); Beweisverwertung (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ein angebliches Rechtsüberholen eines Personenwagens durch den Lenker eines zivilen Polizeifahrzeugs im Rahmen einer Nachfahrkontrolle betreffend einen anderen Personenwagen war im konkreten Fall verhältnismässig und daher erlaubt. Die während der Nachfahrkontrolle erstellte Videoaufzeichnung, die als Beweis für Rechtsüberholmanöver des kontrollierten Fahrzeuglenkers diente, war deshalb nicht in strafbarer Weise erlangt worden. Sie war somit verwertbar (E. 2). Verkehrsregelverletzungen durch Polizeibeamte sind auch in Fällen, in denen, wie etwa bei Nachfahrkontrollen, weder Blaulicht noch Wechselklanghorn eingesetzt werden, gestützt auf Art. 14 StGB und allenfalls kantonales Polizeirecht erlaubt und somit nicht strafbar, wenn sie im Rahmen der Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgen und verhältnismässig sind (E. 3). Polizei; Recht; Polizeibeamte; Nachfahrkontrolle; Beschwerde; Verhält; Polizeibeamten; PolG/ZH; Beschwerdeführer; Verkehrs; Verhältnismässig; Erlaubt; Zivile; Video; Videoaufzeichnung; Richtung; Geschwindigkeit; Lieferwagen; Person; Lenker; Beweis; Urteil; Polizeifahrzeug; Lieferwagens; Personenwagen; Rechtsüberholen; Aufgaben; Fahrzeug; Verkehrsregelverletzung
127 IV 34Art. 117 StGB, Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 5 VRV; Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei Beschränkung der Sicht durch den toten Winkel. Der Lastwagenlenker, der aus einem Stoppsack heraus nach rechts in eine vortrittsberechtigte Strasse einbiegen will, muss sich der aus dem Problem des sichttoten Winkels resultierenden Gefahren bewusst sein und die notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu deren Beseitigung treffen. Die Anforderungen an die hiefür aufzuwendende Sorgfalt dürfen aber nicht derart hoch angesetzt werden, dass deren Einhaltung im Einzelfall notwendig mit sich bringt, dass der Fahrer seine Aufmerksamkeit nicht mehr gebührend anderen, ebenfalls zu beachtenden Gefahren zuwenden kann. Verkehr; Fahrzeug; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Verkehrs; Lastwagen; Strasse; Toten; Winkel; Gefahr; Velofahrer; Müsse; Unfall; Sichttote; Sorgfalt; Vorinstanz; Sichttoten; Rechten; Gefahren; Verkehr; Aufmerksamkeit; Rechnen; Warten; Verkehrsteilnehmer; Stoppbalken; Fahrrad; Abbiegen; Kreuzung; Radfahrer
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