1 Über die Steuer wird nach vereinbarten Entgelten abgerechnet.
2 Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen.
3 Die gewählte Abrechnungsart muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden.
4 Die ESTV kann die steuerpflichtige Person verpflichten, nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen, wenn:
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 II 495 (2C_215/2014) | Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4). | Steuer; MWSTG; Ausweis; Option; Offene; Leistung; Rechnung; Person; Mehrwertsteuer; Offenen; Kommission; Steuer; Vorsteuer; offen; Recht; Versteuerung; offene; Vorsteuerabzug; Höhe; Leistungen; Steuerpflicht; Steuerpflichtig; Auslegung; Steuerpflichtigen; Leistungsempfangende; Regel; Optiert; Debitorenrechnung |
137 II 136 (2C_517/2009) | Art. 213 Abs. 1 und 2, Art. 293 ff., 317 ff. SchKG; Art. 40, 44 Abs. 2, Art. 46, 60, 69 Abs. 2 und 5 aMWSTG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Behandlung der Mehrwertsteuer im Nachlassverfahren; Entgeltsminderung und Korrektur des Vorsteuerabzugs; Verrechnung öffentlich-rechtlicher Forderungen. Verhältnis zwischen aMWSTG und SchKG. Entscheide über die Umsatzsteuer im Nachlassverfahren fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Steuer- und Steuerjustizbehörden (E. 3). Der Vorsteuerabzug ist mit Bewilligung der Nachlassstundung zu kürzen, soweit mit der Mehrwertsteuer belastete Forderungen nicht bezahlt worden sind. Nötigenfalls ist die Vorsteuerkorrektur durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zu schätzen (E. 4). Abschlags- und Dividendenzahlungen, mit denen im Nachlassverfahren eingegebene, mehrwertsteuerbelastete Forderungen beglichen werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Soweit der Vorsteuerabzug infolge der Entgeltsminderung (vgl. E. 4) herabgesetzt wurde, ist er erneut zu berichtigen (E. 5). Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Nachlassverfahren eingegebene Mehrwertsteuerforderung ist mit dem Anspruch auf Rückerstattung der Vorsteuer zu verrechnen. Das Verrechnungsverbot von Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG findet keine Anwendung (E. 6). | Vorsteuer; Nachlass; Steuer; Vorsteuerabzug; Beschwerde; MWSTG; AMWSTG; Nachlassverfahren; Dividende; Beschwerdeführerin; Entgelt; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Nachlassstundung; Dividenden; SchKG; Konkurs; Dividendenzahlung; Mehrwertsteuer; Abrechnung; Verrechnung; Vorsteuerguthaben; Steuerforderung; Umsatz; Dividendenzahlungen; Abschlags; Anspruch; Beschwerdegegnerin; Umsatzsteuer; Forderung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6527/2019 | Mehrwertsteuer | Steuer; Beschwerde; Steuerperiode; Verjährung; Forderung; MWSTG; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Steuerforderung; Einsprache; Kontrolle; Sachverhalt; Vorliegenden; Mehrwertsteuer; Urteil; Frist; Einspracheentscheid; Festsetzung; Verfahren; Verjährungsfrist; Steuerperioden; Vorinstanz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Festsetzungsverjährung; Unterbrochen; Verfahrens; Einschätzungsmitteilung |
A-6511/2019 | Mehrwertsteuer | Steuer; Beschwerde; Steuerperiode; Verjährung; MWSTG; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführerin; Kontrolle; Steuerforderung; Einsprache; Sachverhalt; Mehrwertsteuer; Vorliegenden; Frist; Festsetzung; Urteil; Verfügung; Verjährungsfrist; Einspracheentscheid; Vorinstanz; Steuerperioden; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Festsetzungsverjährung; Entgelt; Einschätzungsmitteilung; Unterbrochen |