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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 39 DSG vom 2019

Art. 39 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 39

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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