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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 39 BV vom 2022

Art. 39 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 39

Ausübung der politischen Rechte

1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.

2 Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.

3 Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.

4 Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 39 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY120040vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge, Anweisung an den Schuldner) Beklagten; Unterhalt; Vorinstanz; Kinde; Kinder; Klägers; Berufung; änderung; Abänderung; Einkommen; Beschluss; Dispositivziffer; Konkurs; Unterhaltsbeiträge; Tochter; Adresse; Urteil; Recht; Rich; Zürich; Betrag; Kinderrente; Monatlich; Partei; Parteien; Scheidungsverfahren; Verfahren; Scheidungsverfahrens
SGBV 2017/11Entscheid Art. 23 ff. BVG. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger berufsvorsorgerechtlich zu versichern, zumal dieser einen auf weniger als drei Monate befristeten Einsatzvertrag abgeschlossen hatte. Der Geltungsbereich des anwendbaren GAV erstreckt sich nicht auf die Beklagte, weshalb sie den Kläger auch trotz seiner Unterhaltspflicht nicht versichern musste. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2019, BV 2017/11). Kläger; Einsatz; Vorsorge; Klagte; Beklagte; Arbeitgeber; Versicherung; Einsatzvertrag; Arbeitnehmer; Berufliche; Arbeitgeberin; Beklagten; Obligatorisch; Gelten; Personalverleih; Monate; Gegenüber; Anspruch; Jedoch; Befristet; Bestimmung; Geltend; Vorliegend; Einsatzbetrieb; Beruflichen; Invalidenrente; Obligatorische; Verfahren

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2017/11Entscheid Art. 23 ff. BVG. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger berufsvorsorgerechtlich zu versichern, zumal dieser einen auf weniger als drei Monate befristeten Einsatzvertrag abgeschlossen hatte. Der Geltungsbereich des anwendbaren GAV erstreckt sich nicht auf die Beklagte, weshalb sie den Kläger auch trotz seiner Unterhaltspflicht nicht versichern musste. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2019, BV 2017/11). Einsatz; Vorsorge; Arbeitgeber; Versicherung; Einsatzvertrag; Klagte; Arbeitnehmer; Arbeitgeberin; Berufliche; Beklagten;Obligatorisch; Personalverleih; Stadt; Trete; Recht; Anspruch; Recht; Befristet; Klage; Beruflichen; Einsatzbetrieb; Invalidenrente; Bestimmungen; Verfahren; Obligatorische; Befristete; Vorsorgeeinrichtung; Kanton
SGB 2005/20Entscheid Ausländerrecht, Familiennachzug (Art. 8 EMRK, SR 0.101, Art. 13 Abs. 1 BV, Beschwerde; Familie; Beschwerdeführer; Ausländer; Aufenthalt; Recht; Familiennachzug; Schweiz; Flüchtling; Ausländeramt; Aufenthaltsbewilligung; Ehefrau; Vorinstanz; Gesuch; Verwaltungsgericht; Ermessen; Staat; A-U; Beschwerdeführers; Wohnung; Anwesenheit; Hinweis; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Erwerbstätigkeit; Bewilligung; Selbständige; Polizeidepartement
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 259 (1C_495/2017)Art. 8, 34 Abs. 1 und 2 sowie Art. 51 Abs. 1 und 2 BV; Wahl eines kantonalen Parlaments in einem reinen Majorzverfahren. Ausführungen zum Verfahren für die Wahl des Grossen Rats des Kantons Graubünden (E. 3). Bedeutung der Wahlrechtsgleichheit für das Verfahren für die Wahl eines kantonalen Parlaments (E. 4). Voraussetzungen für die Überprüfung von Bestimmungen einer Kantonsverfassung durch das Bundesgericht (E. 5). Die Grösse der schweizerischen Wohnbevölkerung als zulässiges Kriterium für die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise (E. 6). Frage der Zulässigkeit von Sitzgarantien für Wahlkreise mit zu geringer Bevölkerungszahl (E. 7). Voraussetzungen, unter denen ein reines Majorzverfahren für die Wahl eines kantonalen Parlaments mit der Wahlrechtsgleichheit vereinbar ist (E. 8). Wahlkreis; Wahlkreise; Kanton; Majorz; Stimm; Bundes; Parlament; Graubünden; Sitze; Kantons; Wohnbevölkerung; Person; Politisch; Politische; Parlaments; Personen; Wahlkreisen; Gemeinde; Bundesgericht; Politischen; Verteilung; Verfassung; Schweizerischen; Recht; Verfahren; Bevölkerung; Stimme; Majorzwahlverfahren; über
143 I 211 (1C_88/2017)Art. 30 Abs. 1, Art. 34, Art. 39 Abs. 1 und Art. 191c BV; Verfahren für die Wahl von Solothurner Amtsgerichtspräsidenten. Falls keine Demission eines solothurnischen Amtsgerichtspräsidenten vorliegt, sind gemäss kantonalem Recht im ersten Wahlgang der Wiederwahl nur die bisherigen Stelleninhaber teilnahmeberechtigt. Amtierende Richter können deshalb auf eine gewisse Stabilität vertrauen. Dies dient der richterlichen Unabhängigkeit und ist mit der Wahl- und Abstimmungsfreiheit vereinbar, zumal eine Abwahl möglich bleibt (E. 3). Kanton; Amtsgerichtspräsidenten; Solothurn; Beschwerde; Richter; Bundes; Wahlgang; Unabhängigkeit; Recht; Kantons; Wiederwahl; Beschwerdeführer; Richterliche; Wahlverfahren; Hende; Demokratische; Hinweis; Politischen; Stelleninhaber; Richterlichen; Gewählt; Verfassung; Entscheid; Hinweisen; Abstimmungsfreiheit; Kantone; KV/SO; Gesetzes; Wyssmann; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5083/2019RenteBeschwerde; Beschwerdeführerin; Urteil; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Einsprache; Verfügung; Höhe; Einspracheentscheid; BVGer; Verfahren; Rechtskraft; Vorakten; Dossier; Partei; Anspruch; Altersrente; Parteien; Rechtskräftig; Nichtig; Materiell; Monatlich; Betrag; Entscheid; Formell; Materielle; Rentennachzahlung; Dispositiv; Verfügt; Bezug
A-5189/2017Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungRichtung; Beschwerde; Arbeitgeber; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Auffangeinrichtung; Vorinstanz; Beitrags; Urteil; Beiträge; Bundes; Betreibung; Verzug; Vorsorge; Höhe; Verzugszins; Arbeitgeberin; Verfügung; Beweis; Vorsorgeeinrichtung; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Anschluss; Forderung; Beitragsverfügung; Angefochten; Arbeitnehmer; Liegenden; Vorliegende
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