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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 39 BGG vom 2020

Art. 39 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 39 Zustellungsdomizil

1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.

2 Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.1

3 Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 II 38 (2C_376/2008)Art. 102 BV, Art. 83 lit. j BGG, Art. 31, 33 und 34 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 10 Abs. 2, Art. 38, 39 und 41 LVG, Art. 11 Abs. 2 Vorratshaltungsverordnung; Rechtsnatur der Genehmigung (bzw. deren Widerrufs) von Reglementsbestimmungen eines dezentralen Verwaltungsträgers. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen einen Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E. 1). Gegen Entscheide eines Bundesamts über die Genehmigung von Reglementsbestimmungen eines externen Verwaltungsträgers kann von diesem beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (E. 2-4). Bundes; Beschwerde; Genehmigung; Recht; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Carbura; Bundesamt; Reglement; Verfügungen; Klage; Beschwerdeführerin; Entscheid; Landes; Landesversorgung; Pflichtlagerhaltung; Bundesgericht; Widerruf; Bereich; öffentlich-rechtliche; Wirtschaftliche; Mitglied; Wirtschaft; Erlass; öffentlich-rechtlichen; Organisation; Verwaltungsträger; Entscheide; Statuten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2019.16Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Hausdurchsuchung (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)Beschwerde; Rechtshilfe; Zustellung; Entscheid; Beschwerdeführer; Gallen; Ausland; Verfahren; Schweiz; Durchsuchung; Sachen; Verfahren; Kantons; Durchsuchungsbefehl; Liechtenstein; Staats; Anklagekammer; Beschwerdekammer; Angefochten; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Zustellungsdomizil; Zwischenverfügung; Zwischenentscheid; Hausdurchsuchung; Verfügung; Partei; Bundesgericht; Verfügungen; Tribunal

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brüschweiler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
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