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Code civil suisse (CC)

Art. 389 CC de 2023

Art. 389 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 389

1 L’autorité de protection de l’adulte ordonne une mesure:

1.
lorsque l’appui fourni à la personne ayant besoin d’aide par les membres de sa famille, par d’autres proches ou par des ser­vices privés ou publics ne suffit pas ou semble a priori insuf­fisant;
2.
lorsque le besoin d’assistance et de protection de la personne incapable de discernement n’est pas ou pas suffisamment garanti par une mesure personnelle anticipée ou par une mesure appliquée de plein droit.

2 Une mesure de protection de l’adulte n’est ordonnée par l’autorité que si elle est nécessaire et appropriée.

A. Conditions >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 389 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230012Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit VermögensverwaltungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Entscheid; Angelegenheiten; KESB-; Bezirk; KESB-act; Hilfe; BR-act; Dielsdorf; Beistand; Chezustand; Erledige; Vermögens; Sorgen; Schwächezustand; Unterstützung; Spital; Klinik; Alkohol; Gesundheitlich; Finanziell; Zustand; Vertretungsbeistandschaft; Person; Bezirksrat; Aufgr; Wohnung
ZHPQ220076Diagnostische AbklärungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Kinder; Familie; Familien; Beiständin; Entscheid; Schule; Intensivabklärung; Abklärung; Unterstützung; Vater; Situation; Begleite; Unentgeltlich; Vorinstanz; Unentgeltliche; Familienbegleiterin; Diagnostische; Kindsvater; Kindern; Anordnung; Sachverhalt; Eltern; Kindes; Aufgr; Beschwerden; Pflege; Familienbegleitung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.258BeistandschaftBeschwerde; Beistand; Beschwerdeführerin; Beistandschaft; Olten; Partner; Entscheid; Olten-Gösgen; Klinik; Aufhebung; Wohnbegleiterin; Psychische; Verwaltungsgericht; Person; Mutter; Aufgabe; Unterstütze; Schulden; Psychischen; Angelegenheiten; Unterstützen; Zeitpunkt; Schwächezustand; Administrativen; Zivilgesetzbuch; Monatlich; Antrag; Beistandes
SOVWBES.2018.429erwachsenenschutzrechtliche MassnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Gutachten; Beschwerdeführers; Dorneck; Dorneck-Thierstein; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Verwaltung; Verfahren; Beistand; Akten; Gutachter; Untersuchung; Verwaltungsgericht; Dement; Recht; Entscheid; Dementielle; Person; Bereich; Kinder; Mittelschwer; Vermögens; Vertretungsbeistandschaft; Diagnose; Sorge; Handlungsfähigkeit; Syndrom; Verfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 49 (5A_702/2013)Art. 389, 391 Abs. 1, Art. 392 Ziff. 1, Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Bedeutung von und Zusammenhang zwischen Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes "entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person" (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall erscheint die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht angebracht, da eine mildere Massnahme nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB möglich ist (E. 4.3). Person; Beschwerde; Massnahme; Beistand; Beschwerdeführer; Urteil; Beistandschaft; Unterstützung; Angelegenheiten; Massnahmen; Vertretung; Behördliche; Erwachsenenschutzbehörde; Subsidiarität; Obergericht; Vertretungsbeistand; Hilfe; Hilfsbedürftigen; Lebensgemeinschaft; Vorsorge; Vertretungsbeistandschaft; Personen; Finanziellen; Recht; Tragen; Angeordnet; Vertreten; Urteilsunfähigkeit; Ordnete

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BERNHARD SCHNYDER, ERWIN MURERBerner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1984
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