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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 389 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 389 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230012Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit VermögensverwaltungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Entscheid; Angelegenheiten; KESB-; Bezirk; KESB-act; Hilfe; BR-act; Dielsdorf; Beistand; Chezustand; Erledige; Vermögens; Sorgen; Schwächezustand; Unterstützung; Spital; Klinik; Alkohol; Gesundheitlich; Finanziell; Zustand; Vertretungsbeistandschaft; Person; Bezirksrat; Aufgr; Wohnung
ZHPQ220076Diagnostische AbklärungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Kinder; Familie; Familien; Beiständin; Entscheid; Schule; Intensivabklärung; Abklärung; Unterstützung; Vater; Situation; Begleite; Unentgeltlich; Vorinstanz; Unentgeltliche; Familienbegleiterin; Diagnostische; Kindsvater; Kindern; Anordnung; Sachverhalt; Eltern; Kindes; Aufgr; Beschwerden; Pflege; Familienbegleitung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.258BeistandschaftBeschwerde; Beistand; Beschwerdeführerin; Beistandschaft; Olten; Partner; Entscheid; Olten-Gösgen; Klinik; Aufhebung; Wohnbegleiterin; Psychische; Verwaltungsgericht; Person; Mutter; Aufgabe; Unterstütze; Schulden; Psychischen; Angelegenheiten; Unterstützen; Zeitpunkt; Schwächezustand; Administrativen; Zivilgesetzbuch; Monatlich; Antrag; Beistandes
SOVWBES.2018.429erwachsenenschutzrechtliche MassnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Gutachten; Beschwerdeführers; Dorneck; Dorneck-Thierstein; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Verwaltung; Verfahren; Beistand; Akten; Gutachter; Untersuchung; Verwaltungsgericht; Dement; Recht; Entscheid; Dementielle; Person; Bereich; Kinder; Mittelschwer; Vermögens; Vertretungsbeistandschaft; Diagnose; Sorge; Handlungsfähigkeit; Syndrom; Verfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 49 (5A_702/2013)Art. 389, 391 Abs. 1, Art. 392 Ziff. 1, Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Bedeutung von und Zusammenhang zwischen Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes "entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person" (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall erscheint die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht angebracht, da eine mildere Massnahme nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB möglich ist (E. 4.3). Person; Beschwerde; Massnahme; Beistand; Beschwerdeführer; Urteil; Beistandschaft; Unterstützung; Angelegenheiten; Massnahmen; Vertretung; Behördliche; Erwachsenenschutzbehörde; Subsidiarität; Obergericht; Vertretungsbeistand; Hilfe; Hilfsbedürftigen; Lebensgemeinschaft; Vorsorge; Vertretungsbeistandschaft; Personen; Finanziellen; Recht; Tragen; Angeordnet; Vertreten; Urteilsunfähigkeit; Ordnete

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BERNHARD SCHNYDER, ERWIN MURERBerner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1984
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