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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 388 ZPO vom 2021

Art. 388 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 388 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

1 Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, dass dieses:

a.
Redaktions- und Rechnungsfehler im Schiedsspruch berichtigt;
b.
bestimmte Teile des Schiedsspruchs erläutert;
c.
einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

2 Der Antrag ist innert 30 Tagen seit Entdecken des Fehlers oder der erläuterungs- und ergänzungsbedürftigen Teile des Schiedsspruches zu stellen, spätestens aber innert eines Jahres seit Zustellung des Schiedsspruches.

3 Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Schiedsspruchs läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem.1


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 388 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 41/2008/5A Art. 44 Abs. 1 und Art. 46a ZPO; Art. 2 Abs. 1 POG Polizeiliche Zustellung gerichtlicher Mitteilungen und Entscheide in Zivilsachen Zustellung; Kanton; Polizeilich; Polizei; Polizeiliche; Postalische; Schaffhausen; Hauser/; Gerichtlicher; Arztzeugnis; Entscheide; Prozessordnung; Mitteilungen; Zivilprozess; Kantons; Polizeilichen; Arztzeugnisses; Gerichtsverfassungsgesetz; Erfolgen; Weibel; Verfahrensleiter; Frist; Kurze; Zivilprozessordnung; Rechtfertigen; Anordnung; Hauser; Verhandlung; Postalischen; Überdies
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