1 Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, dass dieses:
2 Der Antrag ist innert 30 Tagen seit Entdecken des Fehlers oder der erläuterungs- und ergänzungsbedürftigen Teile des Schiedsspruches zu stellen, spätestens aber innert eines Jahres seit Zustellung des Schiedsspruches.
3 Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Schiedsspruchs läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem.1
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 41/2008/5A | Art. 44 Abs. 1 und Art. 46a ZPO; Art. 2 Abs. 1 POG Polizeiliche Zustellung gerichtlicher Mitteilungen und Entscheide in Zivilsachen | Zustellung; Kanton; Polizeilich; Polizei; Polizeiliche; Postalische; Schaffhausen; Hauser/; Gerichtlicher; Arztzeugnis; Entscheide; Prozessordnung; Mitteilungen; Zivilprozess; Kantons; Polizeilichen; Arztzeugnisses; Gerichtsverfassungsgesetz; Erfolgen; Weibel; Verfahrensleiter; Frist; Kurze; Zivilprozessordnung; Rechtfertigen; Anordnung; Hauser; Verhandlung; Postalischen; Überdies |