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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 388 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 388 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ200057Errichtung Beistandschaft / ErwachsenenschutzmassnahmeBezirksrat; Beschwerde; Hirnschlag; Klinik; Beiständin; Beistandschaft; Designierte; Obergericht; Entscheid; Winterthur; Wohnung; Unterkunft; BR-act; Einkommens; Vermögensverwaltung; Arbeit; Bezahlt; Behandlung; Anmeldung; Massnahme; Verfahren; Schwächezustand; Unterstützung; KESB-act; Aufschiebende; Betreut; Krankenkasse; Anmeldungen; über
ZHPQ200053Erwachsenenschutzmassnahme / Errichtung BeistandschaftBeschwerde; Beiständin; Wohnen; Bezirksrat; KESB-act; Beistandschaft; Beschwerdeführerin; Sozial; Familie; Wäre; Begleitete; Winterthur; Akten; Hilfe; Recht; Tochter; Person; Arbeit; Müsse; Verfahren; BR-act; Massnahme; Betreute; Berufsmässig; Entscheid; Begründung; Treten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.338Errichtung VertretungsbeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Person; Pflege; Psychiatrische; Pflegeheim; Alterswohnung; Vertretung; Hilfe; Verwaltungsgericht; Störung; Entscheid; Massnahme; Unterbringung; Angelegenheiten; Klinik; Wiesen; Psychiatrischen; Basel; Spitex; Patientin; Beistand; Beistands; Selbständig; Müsse; Fürsorgerisch; Vertretungsbeistandschaft; Unterstützung
SOVWBES.2018.429erwachsenenschutzrechtliche MassnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Gutachten; Beschwerdeführers; Dorneck; Dorneck-Thierstein; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Verwaltung; Verfahren; Beistand; Akten; Gutachter; Untersuchung; Verwaltungsgericht; Dement; Recht; Entscheid; Dementielle; Person; Bereich; Kinder; Mittelschwer; Vermögens; Vertretungsbeistandschaft; Diagnose; Sorge; Handlungsfähigkeit; Syndrom; Verfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 67 (5A_645/2010)Art. 420 Abs. 1 ZGB; Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde. Ein Dritter ist zur Vormundschaftsbeschwerde legitimiert, wenn er sich auf Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte und Interessen geltend macht, die hätten berücksichtigt werden müssen (E. 3.1). Beruft sich der Dritte auf Interessen des Schutzbedürftigen, muss er diesem zudem nahestehen, um legitimiert zu sein (Analogie zu Art. 397d Abs. 1 ZGB) (E. 3.4 und 3.5). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Bank oder der zuständige Bankangestellte im Einzelfall als nahestehende Personen gelten können, doch kann die Frage vorliegend offengelassen werden (E. 3.6). Beschwerde; Interesse; Person; Interessen; Vormundschaft; Beschwerdeführer; Recht; Legitimation; Beschwerdeführerin; Schutzbedürftige; Vormundschaftsbeschwerde; Personen; Schutzbedürftigen; Mündelinteressen; Legitimiert; Nahestehend; Beistand; Nahestehende; Handlung; Jedermann; Nahestehende; Obergericht; Wahrung; Wahren; Beziehung; Nähe; Vormundschaftliche; SCHNYDER; Botschaft
118 Ia 229Art. 88 OG und Art. 381 ZGB. Das Mündel selber bzw. die verbeiratete Person besitzen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Ernennung der von ihnen vorgeschlagenen Person zum Vormund bzw. Beirat. Es kommt ihnen daher auch die Legitimation zu, die Nichternennung dieser Person mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Beschwerde; Rechtlich; Person; Mündel; Interesse; Beirat; Bundesgericht; Staatsrechtliche; Justiz; Legitimation; Direktion; Recht; Entscheid; Mündels; Eltern; Beirats; Beschwerdelegitimation; Verfügung; B-F; Staatsrechtlichen; Hanna; Kantons; Ausschliesslich; Geschütztes; Werde; Bezirksrat; Beschwerdeführerin; Legitimiert; Willkürbeschwerde; Verbeiratung
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