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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 388 StPO vom 2020

Art. 388 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 388 Verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen

Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:

a.
die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;
b.
die Haft anordnen;
c.
eine amtliche Verteidigung bestellen.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 388 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEBK 2021 177Haftentlassung im Rahmen des nachträglichen Verfahrens betr. Prüfung des Vollzugs der Reststrafe (Leitentscheid)
BEBK 2020 348Verlängerung UntersuchungshaftBeschuldigte; Beschwerde; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Erfahren; Beschuldigten; Untersuchung; Person; Untersuchungshaft; Zwangsmassnahmengericht; Weiter; Halten; Konkret; Kollusionsgefahr; Konkrete; Verfahren; Kantonale; Beschuldigter; Personen; Flucht; Aussagen; August; Möglich; Weitere; Konkreten; Strafverfahren; Unbekannte; Tatverdacht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 321Art. 65 Abs. 2 StGB; Art. 410 ff. StPO; nachträgliche Verwahrung, neues Gutachten. Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die Zuständigkeit und das Verfahren bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren ist nach den Regeln der StPO durchzuführen (E. 1.3 und 1.5; Klarstellung der Rechtsprechung). Der Entscheid des Berufungsgerichts über das Vorliegen von Revisionsgründen unter gleichzeitiger Rückweisung der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (E. 2.3). Die nachträgliche Verwahrung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils kann gestützt auf ein neues Gutachten nur sehr restriktiv angeordnet werden. Die Revision kommt ausschliesslich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (E. 3.1). Bildete die Anordnung der Verwahrung bereits Gegenstand des ursprünglichen Strafverfahrens, kann ein neues Gutachten, welches lediglich von den Einschätzungen und Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens abweicht, in aller Regel keinen Revisionsgrund begründen (E. 3.2). Revision; Verwahrung; Urteil; Urteil; Recht; Nachträglich; Beschwerde; Sachen; Nachträgliche; Verfahren; Gericht; Vorinstanz; Obergericht; Anordnung; Tatsache; Entscheid; Tatsachen; Kantonale; Zwischenentscheid; Inkrafttreten; Bundesgericht; Gutachten; Voraussetzung; Bewilligungs; Voraussetzungen; Revisionsgr; Beweismittel; Bundesrechtlich; Rückweisung
139 IV 277 (1B_407/2013)Art. 232 und 388 lit. b StPO; Haft nach Erlass des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht muss sich im Urteil zur Frage der Haft aussprechen (E. 2.1-2.3). Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts kann noch nachträglich über diese Frage entscheiden, gestützt auf Art. 232 StPO (E. 2.4). Sie kann zuvor vorsorgliche Massnahmen i.S.von Art. 388 lit. b StPO anordnen (E. 2.5). Détention; Appel; Procédure; D'appel; Prononcé; Motif; Jugement; été; Motifs; Maintien; Sûreté; Octobre; Arrêt; Instance; Près; être; Première; Décision; Cours; Mesure; Juridiction; Après; Recourant; Peine; Recours; Direction; Consid; Public; Tribunal; Appel

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CN.2022.16Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Kammer; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Sicherheitshaft; Dringend; Dringende; Zwangsmassnahmen; Urteil; Angefochtene; Anklage; Tatverdacht; Bundesgerichts; Untersuchungshaft; Angefochtenen; Anordnung; Person; Bundesstrafgericht; Entscheide; Zwangsmassnahmengericht; Gericht; Beschwerdeverfahren; Sanktion; Bundesstrafgerichts; Vorinstanz; Erwartende
BP.2020.99Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit b StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Untersuchung; Zeile; Beschwerdeführers; Untersuchungshaft; Entscheid; Unentgeltliche; Person; Rechtspflege; Zeilen; Zwangsmassnahmen; Beschwerdekammer; Verdacht; Hierzu; Österreich; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Verlängerung; Amtlich; Finanzielle; Schuldig; Bundesanwaltschaft; Gericht; Bancomat; Bundesstrafgerichts; Firma; Blaue; Bundesgerichts; Zwangsmassnahmengericht
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