E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 388SCC from 2023

Art. 388 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 388

1 Judgments issued in application of the previous law are executed in accordance with the previous law. The exceptions in paragraphs 2 and 3 are reserved.

2 Where an act that does not carry a penalty under the new law has led to conviction under the previous law, the sentence or measure imposed is no longer executed.

3 The provisions of the new law on the regime for the execution of sentences and measures and on the rights and obligations of prison inmates also apply to offenders who have been convicted in accordance with the previous law.

Limitation >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 388 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSF150001Verwahrungsüberprüfung Beschwerde; Beschwerdeführerin; Stellung; Verwahrung; Obergericht; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Kantons; Stellungnahme; Recht; Kammer; Oberstaatsanwalt; Gericht; Oberstaatsanwaltschaft; Ergänzung; Verfahren; Frist; Entscheid; Beschluss; Gutachten; Anhö; Obergutachten; Obergerichts; Eingabe; Anhörung; Zungsgutachten; Bundesgericht; Ergänzungsgutachten
ZHSU080041Interaktive TV-Gewinnspiele als Verstoss gegen das LotteriegesetzRecht; Appellat; Recht; Appellaten; Berufung; Statthalter; Statthalteramt; Sendung; Zuschauer; Swiss; Verfahren; Rechtlich; Verfügung; Urteil; Teilnahme; Vorinstanz; Gewinn; Verfahren; Internet; Gericht; Ersatz; Bundesgericht; Busse; Wisscom; Sendungen; Lotterie; Solutions
Dieser Artikel erzielt 18 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2018.00737Strafvollzug mit Electronic Monitoring.Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Vollzug; Recht; Gesuch; Vollzug; Verfahren; Vollzugs; Mittellos; Vorinstanz; Electronic; Mittellosigkeit; Justiz; Unentgeltlichen; Monitoring; Kommentar; Verfahren; Ergebe; Akten; Januar; Freiheitsstrafe; Rekurs; Verwaltungsgericht; Oktober; Partei; Beschwerdegegner; Urteil; Vollzugs
ZHVB.2009.00436Zuständigkeit zur Überprüfung der bedingten Entlassung eines altrechtlich verwahrten Täters aus dem Justizvollzug.Beschwerde; Recht; Verwahrung; Beschwerdeführer; Vollzug; Justiz; Recht; Zuständig; Entlassung; Bedingte; Massnahme; Justizvollzug; Freiheitsstrafe; Gelte; Obergericht; Sonderdienst; Beurteilung; Prüfung; Verwaltungsgericht; Zuständigkeit; Bedingten; Angeordnet; Rechtsverzögerung; Massnahmen; Entscheid; Gericht; Beschwerdeführers; Kompetenz; Rechts; Geltende
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 55Widerruf einer bedingten Entlassung. Der Widerruf einer als ursprünglich fehlerhaft erkannten Verfügung betreffend bedingte Entlassung hat sich jedenfalls an den zeitlichen Grenzen von Art. 89 Abs. 4 StGB zu orientieren (E. 3). Widerruf; Bedingte; Entlassung; Vollzug; Verfügung; Beschwerde; Bedingten; Recht; Probezeit; Entscheid; Urteil; Kantons; Freiheit; Rückversetzung; Zeitraum; Recht; Zeitlich; Vollzugs; Fehlerhaft; Vorinstanz; Justizvollzug; Entlassene; Verurteilt; Freiheitsstrafe; Zeitraums; Bundesgericht; Zeitliche; Taten; Beschwerdeführer
135 IV 146 (6B_765/2008)Art. 87, Art. 388 Abs. 1 und 3, Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB; Übergangsrecht, Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren, Vollzug der Gesamtstrafe. Die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts rechtskräftig gewordene Verfügung der Verwaltungsbehörde betreffend die Probezeit bei einer bedingten Entlassung bleibt auch in Bezug auf die verhängte Dauer bestehen. Es erfolgt keine Anpassung an das neue Recht (E. 1). Voraussetzungen und Methodik der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB (E. 2.4). Die Gesamtstrafe kann weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden (E. 2.4.2). Gesamtstrafe; Probezeit; Freiheitsstrafe; Vollzug; Recht; Bilde; Urteil; Bedingten; Beschwerde; Ausgefällt; Rückversetzung; Vollzug; Vorstrafe; Bildet; Ausgefällte; Vollziehbar; Vorinstanz; Gericht; Täter; Taten; Kantons; Rests; Taten; Beschwerdeführer; Teilbedingt; Reststrafe; Rückversetzungsverfahren; Entlassung; Vorstrafenrest; Rests

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.9Gesuch um Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 VStrR)Gesuch; Bundes; Gesuchsgegner; Busse; Urteil; Ersatzfreiheitsstrafe; Umwandlung; Bedingte; Bedingten; Vollzug; Kammer; Gericht; Recht; Recht; Verbindungsbusse; Bundesstrafgericht; Vollzug; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Höhe; Beschwerde; Verfahrens; Verurteilte; Fassung; AVStrR; Freiheitsstrafe; Bezahlen; Eidgenössische
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz